IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
    Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az. I ZB 92/08
    Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, deren Wortteil eine lediglich beschreibende Bedeutung enthält, in ihrer grafischen Ausgestaltung tatsächlich benutzt werden muss, um eine mehr als durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu erlangen. Werde für eine Marke zur Kennzeichnung medizinischer Produkte nur der Wortbestandteil „medi“ ohne charakterische grafische Gestaltung im Internetauftritt verwendet, sei eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht anzunehmen. Finde die Marke in ihrer grafischen Ausgestaltung lediglich Verwendung auf Unterseiten des Internetauftritts bei den Kontaktdaten der verschiedenen Niederlassungen, so ließen sich daraus keine Schlüsse auf Zeitraum und Umfang der Benutzung sowie der dazugehörigen Waren ziehen. Einem diesbezüglichen Vorbringen der Markeninhaberin sei deshalb zu Recht vom Bundespatentgericht keine vertiefte Auseinandersetzung widerfahren.

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