Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Zur Bewerbung eines Mobilfunktarifs als „grenzenlos“veröffentlicht am 29. Oktober 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013, Az. 38 O 45/13
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunktarif mit dem Slogan „Grenzenlos Telefonieren und Surfen“ wegen Irreführung unzulässig ist, wenn eine Peer-to-Peer-Kommunikation (P2P) nicht oder nur gegen zusätzliches Entgelt möglich ist. Das Surfen sei mit dieser Einschränkung gerade nicht grenzenlos. Zum Volltext der Entscheidung: