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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2015

    BGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. I ZR 183/13
    § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 5 NordrheinZÄBerufsO, § 305c Abs. 2 BGB 

    Der BGH hat entschieden, das § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt und das Versprechen einer „Erfolgsprämie für die Kundengewinnung“ in Höhe von 50% des Angebotspreises zuzüglich Umsatzsteuer durch einen Zahnarzt in unlauterer Art und Weise die Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. August 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015, Az. 38 O 32/15
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 Abs. 6 PAngV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer medizinischen Behandlung (hier: ästhetische Faltenbehandlung / „Lifting“) auf der Rabattplattform Groupon nicht mit einem „Originalpreis“ geworben werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn diese Werbung mit einem Zusatz verbunden ist „Der Rabatt bezieht sich auf den Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung“. Es liege eine Irreführung über die Bepreisung vor, so die Kammer. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 767/11
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Gewährung von sehr hohen Rabatten auf zahnärztliche Leistungen (hier: Bleaching) auf dem Gutscheinportal Groupon wettbewerbswidrig ist. Hierin liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung, auch wenn es sich bei einem Bleaching um eine Behandlung handele, die nicht zwingend von einem Zahnarzt durchgeführt werden müsse. Der Beklagte werbe jedoch gerade in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Der Schutz des Berufsbildes des Zahnarztes, der durch die Berufsordnung gewährleistet werden solle, werde gefährdet, wenn ein Zahnarzt Angebote abgebe, die derart niedrig seien, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden könne. Dadurch werde seine Tätigkeit in unzulässiger Weise kommerzialisiert. Der Verbraucher werde durch die Laufzeitbegrenzung und den extrem niedrigen Preis dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, ohne sich ausreichend Gedanken über seinen Bedarf an der Leistung zu machen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Berlin, Beschluss vom 04.09.2012, Az. 3 L 216.12 – nicht rechtskräftig
    § 69 Abs. 1 S. 2 HochschulG

    Das VG Berlin hat entschieden, dass die Gutscheinplattform Groupon keine Gutscheine für Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel einer „Miami Life Development Church“ oder entsprechende Titel in „Psychic Sciences“, „Angel Therapy“, „Exorcism“, „Immortality“ oder „Ufology“ zum Kauf anbieten darf, da diese Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind. Dem Einwand der Antragstellerin, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da es sich größtenteils um scherzhafte Fachbereichsbezeichnungen handele, folgte das Gericht nicht. Die Bezeichnung „Psychic Sciences“ könne etwa von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden. Bei den weiteren Titeln fände sich zwar eine solche konkrete Verwechslungsgefahr nicht; allerdings seien für diese Erkenntnis besondere Englischkenntnisse erforderlich, die der durchschnittliche Betrachter nicht aufweise.

  • veröffentlicht am 1. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der kosmetische Zahnbehandlungen anbietet und dabei im Rahmen eines Gutscheinverkaufs über Groupon u.a. erhebliche Rabatte gewährt, gegen die zahnärztliche Berufsordnung (hier: § 15 BO) und damit das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Zahnarzt hatte eingewandt, dass er keine von der Berufsordnung erfassten Rabatte anbiete, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der GOZ festgelegt seien. Er biete die Leistungen, so die Kammer, in der Werbung selber aber für einen Preis von 149,00 EUR statt 530,00 EUR bzw. 19,00 EUR statt 99,00 EUR an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10
    §§ 305 ff BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass auf dem Gutschein-Portal Groupon die zeitliche Befristung der dort angebotenen Gutscheine zulässig ist. Zwar sei dies in der Regel nicht der Fall, weil der Kunde einseitig benachteiligt werde. Vorliegend sei aber die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein „Schnäppchenportal“ mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig. Anders sah dies kürzlich das AG Köln (hier), welches eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend erachtete und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig ansah.

    Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12
    § 510 b ZPO

    Das AG Köln hat entschieden, dass das Einstellen eines rechtswidrigen (hier: gegen die AGB verstoßenden) Angebots auf einer Handelsplattform nicht dazu führt, dass der Anbieter sich bei Annahme auf die Rechtswidrigkeit berufen kann. Vorliegend hatte der Beklagte einen Gutschein für eine Gebäudereinigung (Haushalte und Büroräume) angeboten, der auch – entgegen den AGB der Plattform – die Reinigung von Gewerberäumlichkeiten mit einbezog. Der Kläger, Inhaber von mehrere Bürogebäuden in Düsseldorf, habe das Angebot angenommen. Der Beklagte, der seinerseits mit Einstellung des Angebots zuerst rechtswidrig gehandelt habe, könne sich nun nicht auf die Vertragswidrigkeit der Annahme durch den Kläger berufen und sei zur Leistungserbringung verpflichtet. Darüber hinaus sei die Befristung des Gutscheins auf 1 Jahr unzulässig, da dies gegen die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen verstoße. Zum Volltext der Entscheidung:

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