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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 26.02.2015, Az. 52 O 237/14
    § 8 UWG; § 313 BGB, § 314 Abs. 3 BGB

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsvertrag, der durch Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung zustande kommt, nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde etwa ein Gutachten, welches als wissenschaftlicher Nachweis für die behaupteten Wirkungen der beworbenen „apparativen Kosmetik“ dienen sollte, nicht als ausreichender Kündigungsgrund anerkannt. Hiervon abgesehen sei die Kündigungserklärung nach § 314 Abs. 3 BGB zu spät erfolgt. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Meiningen, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 8 E 464/14
    § 4 Abs. 2 TPG

    Das VG Meiningen hat entschieden, dass der Presse nach dem (Thüringer) Pressegesetz ein Recht auf Einsichtnahme in die Begründung eines Strafurteils zusteht. Dabei müsse die öffentliche Behörde eine herausgabefähige, d. h. insbesondere anonymisierte und neutralisierte Fassung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung herstellen. Dabei seien die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der Datenschutz und das Steuergeheimnis zu beachten. Im Rubrum seien die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig zu löschen, im Sachverhalt sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen, einschließlich der Zeugen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben, alle Adressen (auch Mail Adressen) sowie die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu entfernen. Dies sei rechtlich geboten, aber auch genügend. Hinweis: Der Beschluss wurde durch das OVG Thüringen aufgehoben, da das Strafurteil nicht rechtskräftig sei (hier). Zum Volltext der Entscheidung des VG Meiningen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2007, Az. 324 O 772/06
    § 93 ZPO, §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass die mit einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen überzogene Partei sich grundsätzlich gegen die damit entstehende Kostenlast wehren kann, wenn sie zuvor nicht wirksam abgemahnt worden ist. Allerdings gebe es hierzu zwei Ausnahmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    OLG Jena, Urteil vom 15.09.2010, Az. 2 U 386/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Jena hat sich beachtlich umfassend zu der Frage erklärt, wann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Entscheidungserheblich waren demnach 1) eine hohe Anzahl von Abmahnungen, 2) abmahnende Tätigkeit auf einem Feld, in dem sich vermeintliche Wettbewerbsverstöße ohne Schwierigkeiten und ohne großen Aufwand in großer Zahl auffinden lassen, 3) Missverhältnis zwischen nicht Umsatz und Prozesskostenrisiko der Abmahnungen, sondern Netto-Gewinn und Prozesskostenrisiko der Abmahnungen, 4) Kostenfreistellung durch den Prozessbevollmächtigten der abmahnenden Kanzlei, 5) weit überhöhter Streitwert, 6) Aufgabe des zunächst gewählten Gerichtsorts Leipzig, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden und 7) Verlust der Übersicht über die ausgesprochenen Abmahnungen. Der relevante Entscheidungstext im Volltext (Hervorhebungen durch uns): (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. August 2009

    Unter Hinweis auf zwei Urteile des AG Frankfurt a.M. (Link: AG FFM1; AG FFM2), welche sich recht ausgiebig mit den wohl gebräuchlichsten Verteidigungsargumenten der Filesharing-Opfer und ihrer Rechtsanwälte auseinander gesetzt haben, dürfen wir nunmehr auf einige Verteidigungsargumente hinweisen, denen sich Filesharing-Opfer (wohl ohne anwaltliche Beratung) mit Verve zu bedienen scheinen, obwohl sie eher zu überhaupts nichts taugen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 26.03.2009, Az. 6 U 242/08
    §§ 3 Abs. 1, 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch mehrere Wettbewerbsverstöße gestützt werden kann. Unerheblich sei, ob sämtliche der genannten Wettbewerbsverstöße gegeben seien. Ein Unterlassungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2001, 453 – TCM-Zentrum, Rn. 30) schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wettbewerbsverstöße enthalte; auf die Frage, ob die beanstandete Verletzungshandlung auch im Übrigen wettbewerbswidrig sei, komme es dann nicht mehr an. Daraus ergebe sich die Möglichkeit des Gerichts, sich gegebenenfalls nur mit einem das Verbot rechtfertigenden Verstoß zu befassen. In der Folge könne ein Berufungsgericht das in erster Instanz ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung nicht nur mit dem vom Erstgericht angenommenen, sondern auch mit einem anderen der gerügten Wettbewerbsverstöße begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007, Az. 7 O 20/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat in einem eher seltenen Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt und die Gründe dargelegt, unter denen eine Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich ist: Die Beauftragung mehrerer Rechtsanwaltskanzleien für ein Abmahnungs(un)wesen, in dem die abmahnende Partei auf Grund der Vielzahl von Fällen den Überblick verloren habe und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung, wobei das Fehlen dadurch begründet wurde, dass die Antragstellerin „kein [Produkt] mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung … anpasst.“

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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2008

    Der Shoplupen-Blog führt fünf Gründe auf, der Internethandelsplattform in Zeiten, in denen eBay-Chef Donahue grundlegende Änderungen ankündigt, den Rücken zu kehren. Natürlich gibt es auch Gründe bei eBay zu bleiben:
    (1) eBay ist noch immer die größte Internethandelsplattform der Welt mit einer beträchtlichen Werbungs-Reichweite.
    (2) eBays Änderungen führen zu mehr Kundenvertrauen und damit einer attraktiveren, umsatzstärkeren Verkaufsplattform.
    (3) Seriöse Händler werden gegenüber „schwarzen Schafen“ zunehmend bevorzugt.
    (4) eBay verfolgt die Konsequenzen eigener Entwicklungen – und zwar auch der kritischen (Beispiel: Suchfunktion) – sehr genau und reagiert hierauf auch zu Gunsten benachteiligter eBay-Händler.
    (5) Handeln bei eBay kann zugleich Werbung für den eigenen Shop bedeuten.

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