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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2015

    EuGH, Urteil vom 16.09.2015, Az. C-215/14
    Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2008/95/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass die Form eines Schokoladenriegels („Kit Kat“) nicht ohne Weiteres als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann. Werde die Form der Ware durch die Ware selbst bedingt oder sei zum Erreichen einer technischen Wirkung erforderlich, bestehe keine Unterscheidungkraft. Dies sei bei den Merkmalen des vorliegenden Schokoriegels der Fall (Grundform einer rechteckigen Tafel = Art der Ware; Vorhandensein, Position und Tiefe der den Riegel der Länge nach durchziehenden Rillen und die Zahl der Rillen, die zusammen mit der Breite des Riegels die Zahl der „Rippen“ bestimmen = technische Wirkung). Eine Unterscheidungskraft, die durch Benutzung des Zeichens erlangt wurde, müsse nachgewiesen werden, d.h. der Anmelder müsse nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke – und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken – gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 6 U 140/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die quadratische Grundform einer Schokoladenverpackung allein nicht für einen Schutz als dreidimensionale Marke ausreicht. Die Grundform an sich sei freihaltebedürftig, so dass andere Gestaltungsmerkmale der Verpackung schutzbegründend für die Marke der Klägerin seien. Folgerichtig könne die von der Beklagten verwendete Verpackung, die mit derjenigen der Klägerin lediglich die quadratische Grundform gemeinsam habe, die Klagemarke nicht verletzen. In anderen Gestaltungsmerkmalen seien genügend Unterschiede vorhanden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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