IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Juli 2010

    AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10
    §§ 119, 145, 280, 281, 433 BGB

    Das AG Gummersbach hat entschieden, dass ein Onlinehändler eine eBay-Auktion nicht nur nach den von eBay vorgegebenen Möglichkeiten vorzeitig abbrechen kann, sondern auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung einer Willenserklärung. Zugleich stellte das Gericht aber Fest, dass „Probleme mit PayPal“ einen Anfechtungsgrund nicht enthalten würden, da nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellten. Insbesondere seien die Probleme mit PayPal nicht ursächlich für die Erklärung des Beklagten gewesen, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten. Vgl. auch AG Stollberg (Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05).

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    AG Gummersbach, Urteil vom 30.03.2009, Az. 10 C 221/08
    §§ 307, 611 BGB

    Das AG Gummersbach hat in dieser Entscheidung kurz und knapp dargestellt, dass bei Registrierung auf einer Internet-Plattform ein Dienstvertrag nur dann begründet wird, wenn die Anmeldegebühr und der Mitgliedsbeitrag klar und deutlich auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Eine AGB-Klausel, die zwar auf die Gebührenpflichtigkeit hinweise, hinsichtlich der Höhe der Gebühren aber auf eine andere Internetseite verweise, sei unwirksam. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, versteckte Hinweise auf die Vergütungspflicht zu erforschen. Dieses Urteil ist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) ein weiterer Schlag gegen die Betreiber so genannter „Abo-Fallen“, die arglose Verbraucher im Internet mit vermeintlich kostenlosen Angeboten locken und später die im „Kleingedruckten“ versteckten Gebühren eintreiben.
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