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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2015, Az. 6 W 42/15
    § 312d BGB, § 312g BGB; Art. 246a EGBGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verlängerung der Widerrufsfrist über die gesetzliche Vorgabe von 14 Tagen hinaus in der vom Unternehmer erteilten Widerrufsbelehrung zulässig ist. Darin liege das Angebot an den Kunden, einen Vertrag mit der verlängerten Frist (z.B. 1 Monat) anzunehmen. Bei Annahme dieses Angebots durch den Verbraucher betrage die Widerrufsfrist dann tatsächlich einen Monat. Auf die kürzere gesetzliche Frist könne sich der Verkäufer dann jedoch nicht mehr berufen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 11.12.2012, Az. S 3 0624/11 – nicht rechtskräftig
    Nr. 6 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass ein unlauteres Vorgehen zu bejahen ist, wenn ein Unternehmen Produkte in der Werbung günstig anpreist, um dann gegenüber den davon angelockten Kunden zu behaupten, die Qualität des Produkts wäre mangelhaft und dem Kunden sodann ein anderes Produkt zu empfehlen. Dieses so genannte „Bait and Switch“-Verfahren der Beklagten erfolgte planmäßig zum Ködern der Kunden. Die Behauptung, das ursprünglich beworbene Produkt sei mangelhaft, sei nicht nachgewiesen worden.

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
    §§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.

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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2009, Az. 312 O 677/08
    §§ 5, 9, 4 Nr. 11 UWG; 3 HWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung mit dem günstigsten Preis irreführend ist, wenn der dargestellte Preis-Leistungs-Vergleich nicht zutreffend ist. Im vorliegenden Fall warb der Hersteller eines Mittels für Kopfläuse mit der „preislich besten Wahl“ und wurde zur Unterlassung verurteilt. Zwar sei die Behauptung der Beklagten hinsichtlich des Verhältnisses Preis pro Milliliter zum Zeitpunkt der Werbung zutreffend gewesen, doch sei nach Ansicht des Gerichts bei flüssigen Darreichungsformen auch in die Kalkulation miteinzubeziehen, wieviel von der Flüssigkeit (Shampoo, Gel etc.) für eine Anwendung benötigt werde und wie viele Wiederholungen der Anwendung in der Regel notwendig seien. Trotz günstigstem Milliliter-Preis sei durch eine größere erforderliche Verbrauchsmenge im Vergleich zu anderen Produkten im Endeffekt eine höhere Geldausgabe erforderlich, um denselben Effekt zu erzielen. Daher sei die pauschale Behauptung des günstigsten Preises irreführend und zu unterlassen.

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteile vom 11.08.2009, Az. 310 C 2349/08 und 360 C 2779/08
    §§ 433, 119 ff BGB

    Wir berichteten vor kurzem, dass eine offensichtlich falsche (zu niedrige) Preisauszeichnung im Onlineshop nicht zu einem bindenden Vertrag des Händlers mit dem schnell zugreifenden Kunden führt (Link: AG Frankfurt). Nicht so in diesem Fall: Das AG Fürth war in 2 Fällen der Auffassung, dass Quelle-Kunden, die einen Flachbildschirm zum Preis von 199,- EUR statt 1.999,- EUR erworben hatten, diesen behalten dürften. Grund war die langsame Reaktionszeit des großen Versandhändlers. Obwohl noch am Tag der Onlinestellung beim Händler bekannt war, dass es bei der Preisauszeichnung zu einer Panne gekommen war, wurde der Bestellablauf nicht gestoppt. Die Kunden wurden zunächst noch zu einer Anzahlung aufgefordert und erst 2 Wochen nach Bestellung schrieb Quelle die Kunden an und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Dies war nach Ansicht des Gerichts zu spät. Das Versandhaus wäre ja schließlich nicht handlungsunfähig gewesen, man hätte den automatisierten Bestellablauf jederzeit unterbrechen können. Auf Grund des besonderen Sachverhalts können diese Urteile jedoch nicht als allgemeingültig für den Umgang mit Preisirrtümern angesehen werden. Die Quelle-Kunden haben wohl einfach Glück gehabt…

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