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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10
    §§ 305 ff BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass auf dem Gutschein-Portal Groupon die zeitliche Befristung der dort angebotenen Gutscheine zulässig ist. Zwar sei dies in der Regel nicht der Fall, weil der Kunde einseitig benachteiligt werde. Vorliegend sei aber die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein „Schnäppchenportal“ mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig. Anders sah dies kürzlich das AG Köln (hier), welches eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend erachtete und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig ansah.

    Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).

  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. 81 O 119/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Elektronikfachmarkt wettbewerbswidrig handelt, wenn er Kunden einerseits beim Kauf eines Smartphones einen Gutschein in Höhe von 150,00 EUR für den nächsten Einkauf verspricht und andererseits ein Handy ohne Vertrag anbietet, dann aber dem Kunden im Nachhinein erklärt, der Gutschein werde nur bei Abschluss eines Kartenvertrages gewährt. Der Fachmarkt hatte sich gegenüber der Wettbewerbszentrale auf den Standpunkt gestellt, auf Grund der grafischen Darstellung oberhalb des Kartenvertragsangebotes (hier) sei bereits hinreichend präzisiert, dass die Gutscheinkarte nur bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages gewährt werde. Das in der Werbung zwischen der Grafik des Smartphones und der Grafik des Gutscheins dargestellte Pluszeichen stelle sowohl zum Gutschein eine Verbindung dar als auch zu dem weiter unten abgebildeten Mobilfunkvertragsangebot. Die Kölner Kammer sah dies anders.

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12
    § 510 b ZPO

    Das AG Köln hat entschieden, dass das Einstellen eines rechtswidrigen (hier: gegen die AGB verstoßenden) Angebots auf einer Handelsplattform nicht dazu führt, dass der Anbieter sich bei Annahme auf die Rechtswidrigkeit berufen kann. Vorliegend hatte der Beklagte einen Gutschein für eine Gebäudereinigung (Haushalte und Büroräume) angeboten, der auch – entgegen den AGB der Plattform – die Reinigung von Gewerberäumlichkeiten mit einbezog. Der Kläger, Inhaber von mehrere Bürogebäuden in Düsseldorf, habe das Angebot angenommen. Der Beklagte, der seinerseits mit Einstellung des Angebots zuerst rechtswidrig gehandelt habe, könne sich nun nicht auf die Vertragswidrigkeit der Annahme durch den Kläger berufen und sei zur Leistungserbringung verpflichtet. Darüber hinaus sei die Befristung des Gutscheins auf 1 Jahr unzulässig, da dies gegen die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen verstoße. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. September 2011

    Die Wettbewerbszentrale teilt in einer Pressemitteilung vom 05.09.2011 mit, dass sie Gutscheinangebote auf der Plattform www.groupon.de für ärztliche Behandlungen (z.B. Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungenwegen) wegen Verstoßes gegen die ärztliche Gebührenordnung und unlauterer Befristung der Gutscheine abmahnt (hier). Ärztliche Tätigkeiten seien auf Grund der Gebührenordnung abzurechnen, die einen Gebührenrahmen bestimme, „innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung usw. sein Honorar festlege.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 101/11- nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 1 PAngVO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule auf der Gutscheinplattform groupon.de nicht für Gutscheine zu einer Führerscheinprüfung werben darf, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben für die Gesamtkosten des Führerscheinlehrgangs fehlen und auch nicht auf die weiteren Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins hingewiesen wird.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.07.2011, Az. 13 ME 94/11
    §§ 69 Abs. 1 S. 1, 78 AMG; 7 HWG; 3, 4 Nr. 1 UWG

    Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass Werbegaben und Bonusmodelle von Apotheken, insbesondere Versandapotheken, nur sehr eingeschränkt zulässig sind. Gutscheine in Höhe von 1,50 EUR bzw. 3,00 EUR pro Arzneimittel/Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment seien beispielsweise zu untersagen. Diese Gutscheine kämen nicht erlaubten Barrabatten sehr nahe und hätten einen verhältnismäßig hohen Wert, so dass eine Untersagung angezeigt war. Das Modell einer Apotheke, „Taler“ ohne einen aufgedruckten Wert auszugeben, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten, sei hingegen zulässig. Laut BGH könnten „geringwertige Kleinigkeiten“ gewährt werden, so dass bei den „Talern“, deren Wert bei etwa 50 Cent liege, die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde nicht überschritten sei.

  • veröffentlicht am 23. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 U 2690/10
    §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 2, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmer Gutscheine für Ballonfahrten über das Internet anbietet, ohne den Namen des die Fahrt später durchführenden Unternehmens zu nennen. Da der Kunde mit dem Erwerb des Gutscheins bereits vertraglich gebunden sei, habe er ein schützenswertes Interesse daran, zu diesem Zeitpunkt bereits über die Identität seines Vertragspartners informiert zu sein.

  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 31/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz; 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Drogeriekette, die bei Kauf ihrer (nicht preisgebundenen) Waren Gutscheine bzw. Preisnachlass-Coupons ausgibt, nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn Kunden diese Gutscheine später auch zum Erwerb preisgebundener Bücher einsetzen. Die Ansicht der Preisbindungstreuhänder, dass der Kunde mit dieser Verfahrensweise beim Kauf eines Buchs im wirtschaftlichen Ergebnis einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhalte, den das Buchpreisbindungsgesetz gerade verhindern wolle, teilte das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz liege nicht vor, da die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf (Buchkauf) durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstelle, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wurde. Es liege damit gerade keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    LG Ulm, Urteil vom 05.03.2010, Az. 11 O 60/09 KfH
    §§ 1; 3; 5; 9 BuchPrG

    Das LG Ulm hat entschieden, dass ein Buchhändler, der für den ersten Einkauf einen Rabatt von 3 % auf jeden weiteren Einkauf gewährt, gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn von dem Rabatt Einkäufe preisgebundener Artikel ausgenommen würden. Die Klägerin halte die festgesetzten Preise auch dann nicht ein, wenn sie beim Verkauf eines Buchs Rabattgutscheine entgegennehme, die der Kunde nicht bereits beim Kauf von Büchern, sondern ausschließlich beim Kauf nicht preisgebundener Waren bei ihr erworben habe.

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2004, Az. 11 U (Kart.) 15/04
    § 3 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Amazon keine so genannten „Startgutscheine“ für Neukunden herausgeben darf, wenn der Wert dieser Gutscheine auch auf preisgebundene Bücher angerechnet werden kann. Dabei liege ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor. Amazon sei verpflichtet, beim Verkauf neuer Bücher die festgesetzten Preise einzuhalten. Ein Sonderfall, in dem ein Preisnachlass oder Rabatt zulässig wäre, liege nicht vor. Das Gericht ging in dieser Konstellation von einem Preisnachlass aus. Der Sichtweise von Amazon, dass Übersendung des Gutscheins und der spätere Kauf isoliert zu betrachten seien, so dass der festgesetzte Preis des Buches teilweise durch Zahlung und teilweise durch Hingabe des Gutscheins entrichtet werde, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Bei einer solchen Betrachtung bliebe außer Betracht, dass der Gutschein gerade von der Beklagten ausgegeben worden sei, so dass sie im Endeffekt ein geringeres Entgelt als das festgesetzte beim Bücherkauf erhalte. Mit von Dritten erworbenen Geschenkgutscheinen sei gerade keine Vergleichbarkeit gegeben, da in solchen Fällen das Entgelt voll bezahlt werde.

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