IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 154/08
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisnachlass in Form eines „Gutscheins“ wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, zu welchem Grundpreis der Preisnachlass gewährt wird. Im konkreten Fall warb ein Vertreiber von Treppenliftsystemen mit einem „Gutschein“ in Höhe von 900,00 EUR. Der Sache nach handelte es sich um einen Preisnachlass bzw. ein Sonderangebot. Die Bezeichnung als „Gutschein“ war nach Auffassung der Richter insoweit legitim, als aus diesem Gutschein deutlich genug hervorging, dass es sich der Sache nach um einen Preisnachlass handelte. Den Verstoß sah das Gericht darin, dass innerhalb des Angebots Bezug genommen wurde auf einen „B-Listenpreis“, der die Grundlage des Preisnachlasses bilden sollte. Wie hoch dieser Listenpreis sein sollte, ging aus dem Angebot nicht hervor und wäre nur mit eigenen Anstrengungen des Verbrauchers herauszufinden gewesen. Das Gericht stufte die Gutschein-Werbung als unlauter ein, da dem Verbraucher keine Grundlage vermittelt würde, wie hoch die Ersparnis in Relation zum Gesamtpreis wäre. Jedenfalls eine Größenordnung müsse dem Verbraucher, z.B. in Form von „Ersparnis in %“, vermittelt werden.

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  • veröffentlicht am 26. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 06.02.2008, Az. 13 O 171/07
    §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG

    Das LG Bochum hat mehrere Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig erklärt. Die Ankündigung einer Verkaufsaktion als „Notfallmaßnahme“ verstieße als Irreführung gegen das UWG, ebenso die Anspreisung einer „gesetzlichen Garantie“, da entgegen den Erwartungen des Verbrauchers keine durchsetzbare gesetzliche Garantie gegeben würde, sondern lediglich eine allgemeine Zusage von Spitzenimporten. Ebenfalls als Irreführung wertete das Gericht die Werbung mit Preisreduzierungen bis zu 75 %, da der vorgebliche volle Preis vor der Werbeaktion nicht über einen gewissen Zeitraum verlangt wurde. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Werbung mit zeitlich begrenzten Gutscheinen deutlich werden müsse, wann der Gültigkeitszeitraum ablaufe. Sonderöffnungszeiten, z.B. am Sonntag, müssen darüber hinaus dahingehend beschrieben werden, ob lediglich die Warenausstellung oder auch Beratung/Verkauf angeboten werden. Schließlich stellt das Gericht klar, dass die Werbung mit einer Spitzenposition („# 1 für echte Perser“) dann unlauter ist, wenn diese Spitzenposition nicht tatsächlich vorliegt.
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  • veröffentlicht am 18. November 2008

    Frank Weyermann„Gutscheine und Rabattcodes sind ein ideales Mittel, um neue Kunden zu gewinnen, bestehende Kunden zu halten und vor allem zufriedene Kunden zu haben. FixRabatt ist das erste Tool, mit dem Sie Rabattgutscheine direkt für Ihre eBay-Angebote erstellen können, um Sie an Ihre Kunden weitergeben zu können. Dabei ist FixRabatt komplett kostenlos. Sie können …“ berichtet www. onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: FixRabatt).

  • veröffentlicht am 15. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07
    §§ 195, 199, 215, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das OLG München hat der Firma Amazon verboten, über die Plattform amazon.de selbst oder über Onlinehändler Geschenkgutscheine anzubieten, die durch Mitteilung des darauf jeweils angegebenen Codes eingelöst und so zum Erwerb von Waren der Beklagten benutzt werden können, wenn folgende Bedingungen zum Einlösen der Gutscheine aufgestellt werden: „Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig“ und „Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.“ Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschafften, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, sei eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sogar weithin üblich. Werde der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, aber auf höchstens ein Drittel der vom gesetzlichen Leitbild vorgesehenen Frist herabgesetzt, so sei dies eine unangemessene Benachteiligung; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben werde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen („verfallen“) und damit gänzlich untergehen solle.

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