IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 38 O 148/10 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 890 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat nach Informationen der Wettbewerbszentrale gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR verhängt. Vorausgegangen war eine Klage gegen die Zulässigkeit der von der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH versandten Formulare über die Aufnahme in ein Branchenregister (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011, Az. 38 O 148/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/1 sowie BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 70/12). Das LG Düsseldorf befand, dass das Formular eine Täuschung über den gewerblichen Charakter des Angebots enthalte. Die Ansicht der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, dass das Formular, welches Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen sei, inzwischen geändert worden sei, teilte die Kammer nicht.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat nach Mitteilung des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW, hier) entschieden, dass die GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH nach der Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet haben, nicht mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung auffordern darf. Es sei rechtlich unlauter, so das Landgericht, die getäuschten Kunden („Vertragsfalle“) durch die vorgenannten Schreiben zur Zahlung aufzufordern. Der Umstand, dass die Adressaten für den Fall der abgelehnten Zahlung mit Inaussichtstellung rechtlicher Schritte unter Druck gesetzt würden, würde diese im Übrigen davon abhalten, gegen das Bestehen des Vertrages (etwa durch Anfechtung) rechtlich vorzugehen. Vgl. auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf (hier).

  • veröffentlicht am 23. April 2011

    Laut einer Pressemitteilung des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminialität e.V. (DSW) vom 21.04.2011 hat der Verein die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH in ihrem Unterfangen gestoppt, Gewerbetreibende mit einem bestimmten Angebotsschreiben über einen Eintrag in eine Online-Datenbank zu übervorteilen. Der Eintrag kostete monatlich 39,85 EUR, lief jedoch auf eine Laufzeit von 2 Jahren, so dass Gesamtkosten in Höhe von 956,40 EUR entstanden. Aus der Pressemitteilung des DSW: „Der … (DSW) beanstandete die Aussendung wettbewerbsrechtlich unter dem Aspekt der Irreführung sowie der mangelnden Preistransparenz. Nach Auffassung des DSW werden die Betroffenen dadurch in die Irre geführt, dass das Formular amtlichen Charakter erweckt und die Tatsache, dass es sich lediglich um ein Angebot handelt, verschleiert wird. Außerdem lässt die blickfangmäßige Ausweisung eines Preises pro Monat die finanzielle Gesamtbelastung, immerhin 956,40 €, zurücktreten. Nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, reichte der DSW Unterlassungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein.“ Das LG Düsseldorf hat die Rechtsansicht des DSW nunmehr wohl am 15.04.2011 per Urteil bestätigt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

I