IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer französische Informatiker Eric Filiol hat auf der Sicherheitskonferenz Black Hat ein Computerprogramm vorgestellt, welches in der Lage ist, binnen weniger Minuten ältere passwortgeschützte Microsoft Office-Dateien (bis Version 2003) zu entschlüsseln. Ausgenommen seien Office-Dateien der Version 2007 und später, da Microsoft in diesen Programmversionen den sog. AES-Algorithmus einsetzte. Allerdings sollen dem Vernehmen nach die Vorgängervarianten von Office 2007 nach wie vor den größten Marktanteil haben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 – 48
    §§ 19a, 97a UrhG

    Das AG Frankfurt hat in dieser Entscheidung den Einwand des beklagten Filesharers, dass unbekannte Dritte seinen Anschluss zum illegalen Tauschbörsendownload missbraucht hätten, nicht gelten lassen. Der Beklagte habe dies nicht nachweisen können. Da der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe, müsse dieser beim Einwand des Anschlussmissbrauchs diesen auch konkret nachweisen. Das pauschale Vorbringen, dass die Familienangehörigen des Beklagten eine Tauschbörsennutzung bestritten hätten, so dass nur ein unberechtigter Zugriff durch Dritte in Betracht komme, reiche für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Die dargestellte abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs erfülle nicht die Anforderungen an die vom Beklagten zu tragende Beweislast. Da der Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Beklagten zum Tragen kam, ließ das Gericht die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber für die Sicherung des Anschlusses vor dem Zugriff Dritter Sorge zu tragen habe, offen.

  • veröffentlicht am 7. August 2009

    In dem Artikel „Illegale Downloads – Auf den Pfaden der Raubkopie“ gewährt die FAZ einen oberflächlichen Einblick in die Welt der Hardcore-Kopierer von urheberrechtlich geschütztem Material, dass in einigen Fällen vor dem „Hack“ nicht einmal veröffentlicht worden ist. Der Artikel berichtet von „Release Groups“, welche sich um die Beschaffung unveröffentlichen Materials bemühen, dem „Supplier“ – einer Person, welche Zugriff auf das gewünschte Material hat und dieses unter Erhalt von Bestechungsgeldern herausgibt – und der Kunst des Muxens, also der Ausstattung eines raubkopierten Fimls mit einem besseren Audiokanal durch einen Tontechniker. Die Ironie des Schicksals: In dem Wettbewerb der Gruppen um das beste und schnellste „Major-Release“, finden sich Bootlegger ein, welche sich die Arbeit der Gruppen zueigen machen, indem sie die von anderen Gruppen geknackten Dateien mit ihrem Namen versehen. Um dies zu verhindern, werden die gehackten Dateien verschlüsselt (!), was sich dann im Ergebnis als wirkungslos erweist (JavaScript-Link: FAZ).

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