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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013, Az. 4 U 78/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Betreiber der Online-Enzyklopädie Wikipedia wie ein Host-Provider als Störer für rechtsverletzende Beiträge erst haftet, wenn er davon Kenntnis erlangt. Eine Pflicht zur Vorabkontrolle der von den Nutzern selbst verfassten Beiträge bestehe nicht. Die fremden Beiträge würden sich nicht zu eigen gemacht. Nach Kenntnis sei ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des weiteren Verbreitens der rechtswidrigen Behauptungen gegeben. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass eine Vergleichbarkeit mit Online-Archiven, für welche eine Haftungsprivilegierung hinsichtlich archivierter Altmeldungen bestehe, vorliegend nicht gegeben sei, da die Artikel der Online-Enzyklopädie stets aktuell gehalten würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
    §§ 15; 19a; 94; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die für illegales Filesharing bekannte Website „The Pirate Bay“ hostet, diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und in der Folge verpflichtet ist, die Website nicht mehr an das Internet anzubinden oder Datenverkehr dorthin durchzuleiten. Dabei entschied das Landgericht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG dem Provider nicht zu Gute kommen könne. Auf Grund der nur summarischen Prüfung fiel die Begründung der einstweiligen Verfügung eher kurz aus: „Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach der Abmahnung der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletztenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).“ Der volle Text des Beschlusses findet sich bei telemedicus.

  • veröffentlicht am 14. November 2009

    BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07
    §§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a, 97 Abs. 1 UrhG; §§ 8 bis 10 TMG

    Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom 13.11.2009 darauf hingewiesen, dass der Anbieter eines Rezepte-Portals, auf denen Privatpersonen selbständig ihre Bilder hochladen können, Urheberrechtsinhabern auf Unterlassung und Schadensersatz haftet, wenn er sich diese zu eigen macht. Die Vorhaltung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze das ausschließliches Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Unbeachtlich sei, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien; hierin liege keine stillschweigende Einwilligung in die einwilligungslose Nutzung der Bilder. (mehr …)

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