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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2008, Az. 315 O 767/07
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 2 UWG; § 6 NährwertkennzeichnungsVO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für eine zweite Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein, die nach Erfolglosigkeit der ersten, selbst ausgesprochenen, Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind. Auch bei Berechtigung der Abmahnung, weil tatsächlich eine irreführende Werbung (hier: Schlankheitstee) vorliege, könne der Verein keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen, da er selber über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfüge, anderenfalls läge keine Aktivlegitimation vor. Es sei nicht vorgesehen, dass der Verein bei Erfolglosigkeit der eigenen Abmahnung nunmehr einen Rechtsanwalt mit einer erneuten Abmahnung beauftrage, denn diese Abmahnung liege nicht mehr im wohlverstandenen Interesse des angeblichen Störers. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 160/08
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Refrain eines Liedes, der aus wenigen Worten oder einem Satz besteht, nicht isoliert als Sprachwerk dem Urheberrechtsschutz unterfällt, auch wenn er über einen gewissen Grad an Originalität verfügt. Der vom Kläger erdachten Textzeile „alles ist gut so lange du wild bist“ fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Auch dass es sich bei der Zeile um den oft wiederholten Refrain eines Liedes handele, besage nichts zur erforderlichen Schöpfungshöhe, insbesondere, weil häufig gerade derartige Textzeilen trotz ihrer überragenden Bekanntheit banale sprachliche Aussagen enthielten. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08
    § 858 BGB, § 903 BGB, § 1004 BGB; § 12 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite (hier: Seite für Flugbuchungen), der in seinen dort veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Terms of Use“) die Nutzung des Inhalts der Webseite für bestimmte Zwecke (z.B. kommerzielle Nutzung) untersagt, einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzer, die dieses Verbot nicht beachten, hat. Dies ergebe sich aus dem so genannten virtuellen Hausrecht, welches den Betreiber einer Webseite berechtige, die Nutzung seiner Seiten ebenso zu beschränken wie dies dem Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache zustehe. Das Gericht führte dazu aus, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Zutrittsbeschränkungen bzw. zur Zulässigkeit von „Hausverboten“ grundsätzlich auf die Bedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, insbesondere dem Handel über Internetshops, übertragen werden könne, hierbei jedoch die Besonderheiten des Mediums „Internet“ zu berücksichtigen seien. Ein Hausverbot könne – z.B. im Zusammenhang mit Testkäufen – jedenfalls dann erteilt werden, wenn der Testkäufer sich anders als „normale“ Kunden verhalte. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 308 O 125/12
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler (hier: bei Amazon) für den Vertrieb nicht lizenzierter Konzertaufnahmen auf DVD haftet. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ihm erkennbar gewesen sei, dass es sich um urheberrechtsverletzendes Material handele. Vorliegend sei dies allerdings offensichtlich gewesen. Damit bleibt das LG Hamburg bei seiner bisherigen Rechtsprechung (hier).

  • veröffentlicht am 24. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2012, Az. 3 U 65/10
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, e Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beschriftung und Bewerbung einer CD-Box mit „40#1 Hits The Sixties“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass auch so genannte „Re-Recordings“, also Neuaufnahmen der Lieder, enthalten sind. Ein kleingedruckter englischer Hinweis auf der Rückseite der CD-Box – welche in der Internet-Werbung gar nicht zu sehen ist – „This compilation contains original recordings as weil as new recordings by the original artists“ reiche dafür nicht aus. In seiner Erwartung, der angebotene Tonträger enthalte Nr. 1 Hits aus den 60er Jahren mit den seinerzeit erfolgreichen Einspielungen werde der Verkehr somit getäuscht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2012, Az. 3 U 155/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen auf die Einschränkung auf einzelne Produktbestandteile hingewiesen werden muss. Geschehe dies nicht, nehme das angesprochene Publikum an, dass sich der Test auf das gesamte Produkt (hier: Mittel gegen Warzen, bestehend aus Spray, Feile und Pflastern) beziehe. Sei nur einer der Bestandteile (hier: Spray) getestet worden, müsse dies angegeben werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass alle Teile des beworbenen Sets die angegebenen guten Testergebnisse erzielt hätten.

  • veröffentlicht am 18. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 3 W 53/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung der Domain „www.kredito.de“ bzw. allgemein die Verwendung des Zeichens „kredito“ für Kreditvermittlung durch die Antragsgegnerin gegen Rechte aus der Marke „Creditolo“ verstösst. Die Antragstellerin könne Unterlassung verlangen, da die Antragsgegnerin das Zeichen „kredito“ markenmäßig für die gleiche Dienstleistung, die auch die Antragstellerin anbiete, nutze und damit die Herkunftsfunktion der Marke „Creditolo“ beeinträchtige. Zwischen den beiden Zeichen bestehe aufgrund der klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 161/09
    § 12 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 3 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit der Wendung „Thromboseprophylaxe der EXtraklasse“ wettbewerbswidrig ist, wenn es sich um eine irreführende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung handele. Dies sei der Fall, wenn die genannte Aussage einen – tatsächlich nicht vorhandenen – therapeutischen Fortschritt in Bezug auf alle anderen Präparate suggeriere, also  für sich in Anspruch nehme, dass das Produkt eine besondere und deutlich gehobene Qualität aufweise. Dies hätte die Antragsgegnerin jedoch durch einen wissenschaftlichen Beleg für eine solche Überlegenheitsbehauptung darlegen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10
    § 2 Abs. 1 UrhG, § 69a UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Webseiten, welche einem Gebrauchszweck dienen, als Werke der angewandten Kunst dem Urheberrechtsschutz unterfallen können. Um die erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen, müsse allerdings eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommen. Dabei könne auch ein geringes Maß an Eigentümlichkeit ausreichen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für einen solchen Schutz jedoch nicht erfüllt. Z.B. könne die Farbauswahl (rot, weiß, grau) für eine gewerbliche Webseite nicht als so originell angesehen werden, dass die Klägerin diese im Rahmen eines Werkschutzes nach Urheberrecht für sich monopolisieren könnte. Zum Volltext der Entscheidung:

    1. Webseiten, die einem Gebrauchszweck dienen, können allenfalls im Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der „reinen“ (zweckfreien) Kunst als Werk schutzfähig sein. Dies hat zur Folge, dass für die Schutzwürdigkeit der Webseite die Schutzuntergrenze höher liegt als bei einem Werk der reinen Kunst.

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  • veröffentlicht am 24. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 327 O 438/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Nach einem Bericht von heise online (hier) hat das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung sowohl gegen die Microsoft Corporation als auch gegen die Microsoft Deutschland GmbH erlassen, in welcher dem Konzern bei Androhung von Ordnungsgeld untersagt wird, bestimmte Äußerungen betreffend den Handel mit gebrauchter Software zu verbreiten. Der antragstellende Händler hatte sich durch die Aussagen von Microsoft behindert gefühlt. Die streitgegenständlichen Äußerungen waren:

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