Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Gültigkeit einer hohen Vertragsstrafe im Rahmen einer Unterlassungserklärungveröffentlicht am 16. Mai 2014
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12
§ 307 Abs. 1 Ch BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Vertragsstrafeversprechen im Rahmen einer Unterlassungserklärung unwirksam sein kann, wenn die Höhe der Vertragsstrafe bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem sanktionierten Verstoß und den damit verbundenen Gefahren stehe. Dies sei auch im kaufmännischen Verkehr der Fall. Allerdings bestehe keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr eine Vertragsstrafe nach dem sog. „neuen Hamburger Brauch“ (unbezifferte Vertragsstrafe, deren Angemessenheit gerichtlich überprüfbar ist) zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall sei die vereinbarte Vertragsstrafe von 25.000,00 EUR pro Verstoß jedoch noch als verhältnismäßig zu bewerten. Es ging um die Führung eines markenverletzenden Firmennamens, der auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch in verschiedenen Branchenverzeichnissen zu finden war. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zweite Unterlassungserklärung muss eine höhere Vertragsstrafe enthaltenveröffentlicht am 8. Oktober 2013
LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az. 14 O 61/13
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr wieder auflebt und nur durch eine weitere Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, welche eine höhere Vertragsstrafenbewehrung enthält als die erste. Deshalb könne die zweite Unterlassungserklärung auch nicht nach dem so genannten „Hamburger Brauch“ abgefasst werden, sondern müsse eine konkrete höhere Vertragsstrafenandrohung enthalten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Auch bei zweiter Abmahnung, nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, kann die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bestimmt werdenveröffentlicht am 3. März 2012
LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 101/10 – rechtskräftig
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass auch bei einer erneuten Abmahnung, die nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ausgesprochen wird, die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bestimmt werden kann. Es hielt die Ablehnung einer derart aufgemachten Unterlassungserklärung sogar für rechtsmissbräuchlich. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung (OLG Hamm, Az. I-4 U 145/10) wurde vom Berufungskläger auf Anraten des Senats unter dem 03.12.2010 zurückgenommen. Zitat: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Höhe der Vertragsstrafe bei „neuem Hamburger Brauch“ richtet sich nach Art und Größe des abgemahnten Unternehmens sowie Schwere des erneuten Verstoßesveröffentlicht am 24. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2010, Az. 2a O 162/10
§ 315 BGB
Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. (neuen oder modifizierten) Hamburger Brauch abgegeben wird („mögen andere über die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden“), die Höhe der Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens des Unterlassungsschuldners abhängt. Zitat:
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Zur Frage, inwieweit ein Gericht eine Vertragstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch überprüfen darfveröffentlicht am 26. Juni 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
§§ 315 Abs. 1, Abs. 3; 339 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nach einem Verstoß gegen eine nach dem sog. modfizierten Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung nur bedingt von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Unterlassungserklärung sah vor, dass die Vertragsstrafe „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Das sei als ein Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Abs. 3 BGB zu sehen. Danach sei die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche; andernfalls werde die Bestimmung durch Urteil getroffen. Das Landgericht scheine, so der Düsseldorfer Senat, davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne. Das treffe mit Blick auf § 315 Abs. 3 BGB indes nicht zu. Ansonsten wäre das Bestimmungsrecht des Gläubigers auch praktisch wertlos. (mehr …)
- LG Leipzig: Zur Bemessung der Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch / Vertragsstrafe enthält bereits fiktive Lizenzgebührenveröffentlicht am 5. Januar 2010
LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
§ 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB; § 19a UrhGDas LG Leipzig hat in diesem Urteil sowohl zu der Frage ausgeführt, wann hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von Grafiken im Internet ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt als auch zu der Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe vom Abmahner festgesetzt werden kann, wenn die Unterlassungserklärung „bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von … zu bestimmenden Vertragsstrafe, die ggf. vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist“ abgegeben worden ist. (mehr …)
- LG Hamburg: Unterlassungserklärung, die Bemessung der Vertragsstrafe dem Amtsgericht überlässt, reicht nicht ausveröffentlicht am 27. Dezember 2009
LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2009, Az. 310 O 281/09
§ 315 Abs. 3 BGBDas LG Hamburg hat in diesem Urteil entschieden, dass eine modifizierte Unterlassungsverpflichtung, die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Zahlung einer „angemessenen Vertragsstrafe“ vorsieht, „deren Höhe im Zweifel durch das Amtsgericht Flensburg festzustellen ist und deren Höhe jedoch einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte“ die Gefahr einer Wiederholung des Rechtsverstoßes nicht ausräumt. (mehr …)