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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az. I-4 U 193/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3b LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung „Bio-Oil“ für ein Kosmetikprodukt irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es nicht überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Vorinstanz habe dies nach Ansicht des Antragstellers verkannt, da die entscheidende Kammer ausschließlich aus Männern bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 05.07.2012, Az. I-4 U 40/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Umschulungswerbung für u.a. Berufskraftfahrer nicht mit Werbung für eine Fahrschule gleichzusetzen ist. Für letztere wäre eine besondere Erlaubnis notwendig, die vorliegend aber nicht erforderlich gewesen sei. Der werbende Bildungsträger habe darauf hingewiesen, dass die Ausbildungen jeweils mit Praktikum und vielen Zusatzleistungen angeboten würden. Da die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nicht als eigene Leistung ausgegeben werde, liege kein Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz vor.

  • veröffentlicht am 14. August 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Mischgetränks als „Energy & Vodka“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handele es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften. „Energy“ sei jedoch eine solche nährwertbezogene Angabe. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher den Begriff „Energy“ womöglich auch als bekannte Abkürzung für den in der Mischung enthaltenen Energy-Drink (koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt) verstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 PAngV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine fehlende Grundpreisangabe die Interessen der Verbraucher „zwangsläufig auch spürbar beeinträchtigt“. Der Senat habe das zwar in früheren Fällen verneint, weil die Preisklarheit nur in unerheblichem Umfang berührt sei, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei darstellen würde, ermitteln ließe. Die Annahme einer Bagatelle in solchen Fällen sei aber wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht (mehr) möglich. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gehe es nämlich um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden dürfe. Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie 98 / 6 / EG schreibe vor, dass bei dem Angebot solcher Ware neben dem Endpreis auch der Grundpreis pro Maßeinheit angegeben werden müsse. Fehle die Angabe des Grundpreises völlig, sei eine solche Rechtsverletzung immer wesentlich, wie sich schon aus Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ergebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juni 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az. I-4 U 18/12
    § 3 BuchPrG, § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Ausnahme nach dem Buchpreisbindungsgesetz für Räumungsverkäufe nicht vorliegt, wenn nicht tatsächlich ein Buchhandelsunternehmen geschlossen wird, sondern nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle. Vorliegend sei die Abweichung von den festgesetzten Ladenpreisen nicht zulässig gewesen. Zum Beschluss (ohne Gründe):

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  • veröffentlicht am 12. Juni 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Textilleder“ für die Bewerbung von Polstermöbeln irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Waren aus Kunstleder bestehen. Bei dem Begriff „Textilleder“ erwarte der Verbraucher, dass zumindest teilweise Leder enthalten sei. Für nur lederähnliche Materialien, die nicht aus tierischer Haut oder Tierfell hergestellt worden seien, seien Wortverbindungen mit dem Bestandteil „Leder“ unzulässig. Die Interessen der Mitglieder des Antragstellers (Verein für Unternehmen der ledererzeugenden Industrie) seien in besonderer Weise betroffen, weil Verbraucher, die als Folge einer Fehlvorstellung Produkte aus „Textilleder“ kauften oder sich zumindest mit diesen näher beschäftigten, von dem Kauf von Produkten aus echtem Leder abgehalten werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.03.2012, Az. I-4 U 194/11
    § 119 Abs. 1 BGB, § 242 BGB

    Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungserklärung nicht ohne Weiteres angefochten werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Vertragsstrafe geltend gemacht worden, welche das Landgericht nicht zusprechen wollte. Die Klägerin sei im Wege des Schadensersatzes zur Aufhebung der Vertragsstrafenvereinbarung verpflichtet (§§ 311, 280 BGB), womit dem Klageanspruch der Einwand des § 242 BGB entgegen stünde. Zunächst erläuterte der Senat, warum die Unterlassungserklärung nicht angefochten werden könne: Selbst wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum sei regelmäßig unbeachtlich. Der Beklagten stehe gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus dem Unterlassungsvertrag auch nicht die (dauerhaft) rechtshemmende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB zu. Hierfür genügt grundsätzlich nicht (allein) der Einwand der Beklagten, ihr Handeln sei nicht wettbewerbswidrig. Denn dieser Einwand sei ihr durch den Unterlassungsvertrag abgeschnitten. Der rechtliche Grund für die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung sei nämlich regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen. Der Einwand, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig, sei damit regelmäßig ausgeschlossen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 100/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei auf deren Briefbogen mit einem
    DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ unzulässig, da irreführend ist. Auch wenn die beklagte Kanzlei tatsächlich ein entsprechendes Zertifikat erworben habe, liege eine irreführende Handlung vor, da die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der streitgegenständlichen Verwendung des DEKRA-Siegels eine Vorstellung machten, die nicht der Wirklichkeit entspreche und deshalb täuschen könne. Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nehme nämlich bei dieser Art der Werbung mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zur Beklagten gehörenden Anwälte beziehe. Dies hätte die Beklagte auch vermeiden können, indem sie mit einem erläuternden Satz deutlich gemacht hätte, worauf genau sich die Prüfung bezogen habe, und gleichzeitig die Aussage „wir sind zertifiziert“ zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 3. April 2012

    OLG Hamm, Urteil 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11
    § 242 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt. Der Senat entschied, dass derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlange und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasse, sich dann auch selbst so verhalten müsse. Er binde sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setze sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lasse. Den Mitbewerbern werde die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nehme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2012, Az. I-4 U 129/11
    § 8 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens mit „Wir feiern 5 Jahre Nailsdepot nicht irreführend ist, wenn das Unternehmen tatsächlich schon 7 Jahre besteht. Eine Alterswerbung könne lediglich deshalb zur Irreführung des Verbrauchers führen, weil mit einem gewissen Alter ein gewisses Maß an Wertschätzung und Zuverlässigkeit verbunden werde und Altersangaben je nach Ausmaß eine versteckte Qualitätsbehauptung enthielten. Demzufolge sei unter dem Aspekt der Alterswerbung unbeachtlich, wenn eine Werbung ein geringeres als das tatsächliche Alter zum Ausdruck bringe. Ebenso liege keine Täuschung des Verkehrs vor, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre der Inhaber gewechselt habe, sofern ansonsten Unternehmenskontinuität (hier: Produktpalette, Ladenlokal, Mehrzahl des Personals) bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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