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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2012, Az. I-28 W 3/12
    § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss bei einem Kaufvertrag über Gebrauchtwagen („Wird hiermit nachstehendes Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung für sichtbare und unsichtbare Mängel verkauft„) selbst dann unwirksam ist, wenn in den – einbezogenen – AGB diesbezüglich eine rechtskonforme Klausel und somit eine inhaltliche Berichtigung des Gewährleistungsausschlusses enthalten ist. Der Gebrauchtwagenverkäufer hatte auf der Vorderseite des Musterkaufvertrages darauf hingewiesen, dass „unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, siehe Rückseite“ gelten würden. In den auf der Rückseite des Musterkaufvertrag wiedergegebenen AGB fand sich sodann eine Klausel, nach welcher die vorderseitige Haftungsbegrenzung nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten sollte. Im Übrigen erläuterte die AGB-Klausel weiter: „Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, Az. I-19 U 139/11
    § 377 HGB; § 305 c Abs. 2 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine AGB-Klausel zwischen Kaufleuten, welche den Einwand einer verspäteten Mängelrüge ausschließt, unwirksam ist, wenn nicht zwischen offenen und verdeckten Mängeln differenziert wird. Die Klausel sei dadurch unklar und damit insgesamt unwirksam, mit der Folge, dass eine Mängelrüge bei Vorliegen der Voraussetzungen doch als verspätet zurückgewiesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 20.12.2011, Az. I-4 U 152/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass keine verschleierte Werbung in einem redaktionellen Text einer Zeitschrift vorliegt, wenn ganz offen auf die Mitwirkung eines bestimmten Unternehmens an dem Beitrag hingewiesen wird. Vorliegend sei die Mitwirkung des Antragsgegners zu Anfang des Beitrags in einem durch Fettschrift hervorgehobenen Vorspann so besonders herausgestellt worden, dass sie nicht habe überlesen werden können. Außerdem werde der Antragsgegner am Ende sogar bildlich dargestellt. Das geschäftliche Interesse des Antragsgegners werde im Rahmen des Artikels und seiner Vorstellung als Informant gerade nicht verborgen, sondern durch seine Zuordnung zu einem Herstellerbetrieb der vorgestellten Produkte deutlich gemacht. Eine Verschleierung setze jedoch voraus, dass ein redaktioneller Text mit Werbung für ein bestimmtes Unternehmen vermischt werde, ohne dass dies für den Leser des Textes erkennbar werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11
    § 32 BGB, § 40 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Satzung eines Vereins, der Mitgliederversammlungen in Form eines „Treffens“ in einem Internet-Chatroom vorsieht, zulässig ist. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass bei Mitgliederversammlungen die Mitglieder persönlich anwesend wären. Dafür spreche, dass gemäß § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse auch dann gültig seien, wenn alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Auch hier wäre keine persönliche Anwesenheit erforderlich. Sofern sichergestellt sei (durch entsprechende Legitimation und Passwortvergabe), dass nur Mitglieder sich zur Versammlung in den Chatroom begeben könnten, spreche nichts gegen eine solche Regelung, insbesondere, da der vorliegende Verein seinen Zweck gerade durch Präsenz im Internet zu erfüllen gedenke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-4 U 143/11
    §
    8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 LFBG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Aufmachung eines Erfrischungsgetränks mit der Bezeichnung „Sparkling Tea“ und der Abbildung von Früchten auf den Flaschen nicht irreführend ist. Der Verbraucher erwarte auf Grund der Bezeichnung als „Tea“ nicht, dass aufgebrühter Tee in dem Produkt enthalten sei. Ihm seien zahlreiche „Eistees“ bekannt, worauf die Aufmachung der streitgegenständlichen Produkte hindeute, und die vorne auf der Flasche aufgebrachten Hinweise „mit … wertvollen Auszügen von Tee“ und „Erfrischungsgetränk“ seien als ausreichend anzusehen, um eine Irreführung zu vermeiden. Zudem könne man praktisch kaum aufgebrühten Tee in derartigen Flaschen, wie die Beklagte sie benutzt, kaufen. Auch eine Irreführung aufgrund der Abbildung von Früchten bzw. der Rooibos-Pflanze dahingehend, dass in dem Getränk „Sparkling Tea“ Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei, könne ausgeschlossen werden. Es sei an der weiteren Aufmachung und der Zutatenliste klar erkennbar, dass keine Fruchtsäfte oder Fruchtmark in dem Erfrischungsgetränk vorhanden seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 20.09.2011, Az. I-4 U 73/11
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 c BGB, § 312 d BGB, § 355 BGB, § 357 BGB, § 475 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer, der sein Angebot auf einer Internethandelsplattform wie eBay ausschließlich an Unternehmer richten will und Verbraucher ausschließen möchte, deutlich darauf hinweisen und die Unternehmereigenschaft seiner Kunden auch prüfen muss. Dies sah das Gericht als vorliegend nicht gegeben an. Das streitgegenständliche Angebot hätte eine Widerrufsbelehrung vorhalten müssen und die getroffenen Gewährleistungseinschränkungen seien unzulässig gewesen, weil davon auszugehen sei, dass sich das Angebot tatsächlich auch an Verbraucher richte. Eine Sicherstellung dahin, dass nicht in erheblichem Umfang auch an Verbraucher verkauft werde, finde gerade nicht statt und der gegebene Hinweis, dass sich dass Angebot nur an Unternehmer richte, schränke dies durch die Formulierung „grundsätzlich“ selbst wieder ein. Auch sei bekannt, dass z.B. bei eBay viele Verbraucher einkaufen und diese auf Grund der technischen Gegebenheiten auch grundsätzlich nicht von der Annahme der Angebote ausgeschlossen werden können. Deshalb wäre eine Sicherstellung, dass nur Unternehmer etwas erwerben könnten, erforderlich. Wie dies auf einer Plattform wie eBay umzusetzen wäre, blieb jedoch offen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.06.2004, Az. 4 U 13/04
    § 13 Abs. 5 UWG a.F.

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, wenn nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sich der Abmahner eine drohende Klage abkaufen lässt. Vorliegend wurde vereinbart, dass die Beklagte zu 1) an die Klägerin mindestens 500.000 Euro zahlen sollte und dass damit die Sache erledigt sein, sich also kein gerichtliches Verfahren mehr anschließen sollte. Das Ziel, sich oder einem Dritten erhebliche Gelder zu verschaffen, stelle eine sachfremde Erwägung dar, wozu die Klagebefugnis nicht eingeräumt wurde. Diese diene bei der Durchsetzung von Wettbewerbsansprüchen selbst hinsichtlich des unmittelbar Verletzten nicht nur der Durchsetzung von Individualansprüchen, sondern auch der Reinhaltung des Wettbewerbs im Interesse der Mitbewerber. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Februar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 31/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisvorteil von 4.000,00 EUR auf einer Kfz-Verkaufsplattform irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht angegeben wird, zu welcher Bezugsgröße der Preisvorteil besteht. Der Verbraucher wisse nicht, ob sich die Ersparnis auf vom Hersteller empfohlene Preise oder auf einen früheren Preis des Händlers beziehen solle. Demgegenüber sei die Bezugnahme auf einen „Listenpreis“ nicht irreführend, da im Kfz-Geschäft der Verbraucher diesen Hinweis auf die vom Hersteller empfohlenen Preise verstehe. In anderen Branchen könnte auch eine solche Bezugnahme missverständlich sein, wenn das Verständnis von „Listenpreis“ ein anderes sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006, Az. 4 U 124/06
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der eine einstweilige Verfügung beantragt, sodann aber in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht erscheint, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, sich nicht mehr auf die Dringlichkeit seines Anliegens berufen kann. Im vorliegenden Fall war das Nichterscheinen auf ein Büroversehen zurückzuführen. Aktuell hat das OLG Köln entschieden, dass das Ausnutzen der (verlängerten) Frist für die Berufungsbegründung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls gegen die Dringlichkeit des Anliegens spricht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 116/11
    §
    477 Abs. 1 S. 1 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der simple Hinweis „Garantie“ im Internetversandhandel nicht ausreichend ist, sondern die gesetzlich vorgeschriebenen Erläuterungen zu tätigen sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Angebot auf einer Internet-Handelsplattform um ein verbindliches Angebot – und nicht um bloße Werbung – handele, welches der Verbraucher nur noch annehmen müsse, um einen Kaufvertrag abzuschließen. In diesem Fall müsse der Verkäufer über den Inhalt der Garantie informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinweisen. Aus dem einfachen Hinweis „Garantie“ ginge hingegen nicht einmal hervor, ob es sich um eine eigene Garantie des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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