Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Groupon-Gutscheine dürfen per AGB zeitlich begrenzt werdenveröffentlicht am 5. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10
§§ 305 ff BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass auf dem Gutschein-Portal Groupon die zeitliche Befristung der dort angebotenen Gutscheine zulässig ist. Zwar sei dies in der Regel nicht der Fall, weil der Kunde einseitig benachteiligt werde. Vorliegend sei aber die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein „Schnäppchenportal“ mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig. Anders sah dies kürzlich das AG Köln (hier), welches eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend erachtete und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig ansah.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).
- AG Köln: Befristete Gutscheine sind unzulässig und: Wer ein rechtswidriges Angebot abgibt, kann sich bei dessen Annahme nicht auf die Rechtswidrigkeit berufenveröffentlicht am 23. Mai 2012
AG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12
§ 510 b ZPODas AG Köln hat entschieden, dass das Einstellen eines rechtswidrigen (hier: gegen die AGB verstoßenden) Angebots auf einer Handelsplattform nicht dazu führt, dass der Anbieter sich bei Annahme auf die Rechtswidrigkeit berufen kann. Vorliegend hatte der Beklagte einen Gutschein für eine Gebäudereinigung (Haushalte und Büroräume) angeboten, der auch – entgegen den AGB der Plattform – die Reinigung von Gewerberäumlichkeiten mit einbezog. Der Kläger, Inhaber von mehrere Bürogebäuden in Düsseldorf, habe das Angebot angenommen. Der Beklagte, der seinerseits mit Einstellung des Angebots zuerst rechtswidrig gehandelt habe, könne sich nun nicht auf die Vertragswidrigkeit der Annahme durch den Kläger berufen und sei zur Leistungserbringung verpflichtet. Darüber hinaus sei die Befristung des Gutscheins auf 1 Jahr unzulässig, da dies gegen die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen verstoße. Zum Volltext der Entscheidung: