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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 14.02.2013, Az. 12 O 16908/12 – nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG,
    § 307 Abs. 1 Satz 1,  Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters, wonach ein Prepaid-Guthabenkonto ins Minus rutschen kann und das Negativsaldo in diesem Fall vom Kunden unverzüglich auszugleichen ist, unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2012

    OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11
    § 307 ff BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass es unzulässig ist, bei einem Prepaid-Handyvertrag in den AGB eine Gebühr für die Rückzahlung eines noch vorhandenen Guthabens bei Vertragsende zu erheben. Der Kunde wurde vorliegend per Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, 6 Euro bei Vertragsbeendigung zu entrichten, um etwaige noch vorhandene Guthaben ausgezahlt zu bekommen. Durch eine solche Klausel werde der Kunde jedoch unangemessen benachteiligt. Die Auszahlung des Restguthabens sei keine echte Leistung des Mobilfunkanbieters, da der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Deshalb könne dafür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Des Weiteren befand das Gericht Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift als überhöht, da diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2011

    LG Kiel, Urteil vom 17.03.2011, Az. 18 O 243/10
    §§ 307 ff. BGB

    Das LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbandes entschieden, dass diverse Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von „klarmobil.de“ verwendet wurden, unwirksam sind. Gegen gesetzliche Vorschriften verstießen u.a. Klauseln, die dem Mobilfunkbetreiber bei Prepaid-Verträgen die einseitige, grundlose Möglichkeit zu Preisänderungen erlaubten; die ein Entgelt für die Auszahlung eines verbleibenden Guthabens erhoben oder die dem Kunden Kosten für eine verzugsbegründende Erstmahnung auferlegten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. April 2011

    AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az. 417 C 3787/10
    §§ 499 Abs. 1, 506 n.F., 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 BGB

    Das AG Dortmund hat entschieden, dass auch ein Mobilfunkvertrag, an den der Kauf eines subventionierten Mobiltelefons gekoppelt ist, widerrufen werden kann. Das Gericht definierte die vorliegenden Verträge als Verträge mit Finanzierungshilfe, welche es definierte als „zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke“. Da die Finanzierungs- und Dienstleistungselemente des Mobilfunkvertrags mit subventioniertem Handy-Kauf nicht trennbar seien, könne der Vertrag als Ganzes widerrufen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 08.04.2010, Az. I-17 U 203/09
    §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; 307 Abs. 1, 309 Nr. 9, 313, 314 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel eines Mobilfunkanbieter mit dem Wortlaut „Verträge über Mobilfunkleistungen haben eine Laufzeit von 24 Monaten und verlängern sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt“ wirksam ist. Aus Gesichtspunkten des AGB-Rechts sei die Klausel hinsichtlich der 24-Monats-Laufzeit nicht zu beanstanden, eine Unangemessenheit gegenüber dem Verbraucher könne nicht festgestellt werden. Falls sich infolge unterschiedlichster Faktoren beim Verbraucher ein Leistungsbedarf ergebe, der von dem bei Vertragsschluss gewünschten Leistungsumfang abweiche, sei dies ein allgemeines Risiko von Verträgen mit fester Laufzeit, das hier angesichts der berechtigten Interessen der Beklagten nicht zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung führe. Es stehe dem Vertragspartner ja auch frei, einen Vertrag mit fester Laufzeit abzuschließen, da angesichts zahlreicher Prepaid-Modelle genügend Alternativen zur Verfügung stünden. Die Verlängerung des Vertrages um 12 Monate erachtete das Gericht ebenfalls als unproblematisch, der BGH habe dies für Zeitschriften-Abonnements als zulässig erklärt. Zum Volltext der Entscheidung:

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