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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2014

    BGH, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 190/11
    § 45 Abs. 1 S.2 GKG, § 45 Abs. 1 S.2 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert aus der Addition von Haupt- und Hilfsantrag zu errechnen ist, wenn die jeweiligen Ansprüche nicht identisch sind und über den Hilfsantrag entschieden worden ist. Im vorliegenden Fall hatte sich eine für Filesharing-Abmahnungen bekannte Kanzlei mit einer für die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen bekannten Kanzlei in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gestritten. Der Senat kam zu der Auffassung, dass eine wirtschaftliche Identität nicht vorläge, da im Hauptantrag die Unterlassung von den Sachverhalt falsch wiedergebenden, textbausteinartigen Antworten an die klagende Rechtsanwaltskanzlei begehrt worden war und im Hilfsantrag das Unterlassen von falschen Angaben gegenüber Mandanten, nämlich der Hinweis, dass man ungeachtet der Tatsachen immer den Verletzungsfall bestreiten werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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