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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2014, Az. 11 SV 59/14
    § 11 RVG; § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung (Rechtsanwaltsvergütung) in urheberrechtlichen Streitigkeiten bei dem Gericht liegt, bei welchem die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen in der Hauptsache konzentriert ist. Dies gelte auch dann, wenn die Angelegenheit im Mahnverfahren erledigt werde, bevor das Mahngericht die Sache an das Prozessgericht abgegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juni 2014

    OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014, Az. I-4 W 81/13
    § 890 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO der Streitwert am Wert der Hauptsacheklage für Unterlassung auszurichten ist. Es handele sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung, denn in der Androhung von Ordnungsmitteln liege bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung. In diesem Fall sei der Wert der Hauptsacheklage für die Unterlassung anzunehmen. Weiterhin bestätigte das OLG Hamm die Entscheidung der Vorinstanz (LG Paderborn, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 7 O 30/13), dass für die Festsetzung des Ordnungsgeldes örtlich und sachlich das Gericht 1. Instanz zuständig sei, welches bereits über das Unterlassungsbegehren entschieden habe.

  • veröffentlicht am 28. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.10.2013, Az. 6 W 82/12
    Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 2868/95;
    Art. 98 Abs. 1 GMV, Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV; § 937 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die ungenehmigte Wiedergabe einer bekannten Marke (hier: Form einer Fahrzeugkarosserie) auf einem Aufkleber eine unzulässige Rufausbeutung dieser Marke ist. Der streitgegenständliche Aufkleber sei so gestaltet, dass die Darstellung des Fahrzeugs den einzigen Inhalt der Dekoration ausmache und daher das bekannte Fahrzeugmodell den einzigen Grund für den Erwerb eines solchen Aufklebers darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 2 Wx 161/12
    § 101 Abs. 9 UrhG; § 1 Abs. 1 KostO, § 128 e Abs. 1 KostO; § 51 FamFG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass im Verfahren auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Festgebühr (200,00 EUR) des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zweimal anfällt, nämlich sowohl für die Hauptsache als auch für einen Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn dieser ebenfalls gestellt wurde. Dabei handele es sich um zwei selbständige Verfahren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.03.2012, Az. 15 U 193/11
    Art. 19 Abs. 4 GG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Löschung einer negativen eBay-Bewertung nicht per einstweiliger Ver­fügung bewirkt werden kann, da hierin eine (unzulässige) Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei, zumal die eBay-AGB (vgl. dort § 6) eine Wiederherstellung des Negativ­kommentars etwa für den Fall einer abweichenden Entscheidung nach Einlegung eines Widerspruchs oder im Hauptsacheverfahren nicht vorsähen. Die Verfügungsklägerin habe nicht dargetan, dass ihr durch die bean­standeten Bewertungen der Verfügungsbeklagten bis zum Ab­schluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens existenzgefährdende bzw. sons­tige schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten. Sie habe zwar für April 2011 einen Umsatzrückgang ihres Onlineshops um 18,5% be­hauptet, den sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten zurückgeführt habe. Dass hiermit eine Existenzgefährdung verbunden ist, folge ihrem Vorbringen aber nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
    § 942 ZPO

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite.  Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 C 1895/09
    § 46 TKG; § 935 ZPO
    ; § 32 Abs. 2 RVG

    Das AG Böblingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freischaltung eines Telefonanschlusses, abgewiesen, da hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei. Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner … hatte die Antragstellerin erfahren, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Es könne, so das Amtsgericht, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet gewesen sei und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der … am 25.08.2009 beantragt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH zwar rechtsmissbräuchlich ist, wenn parallel zu einem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren betrieben wird. Es könne sich insbesondere als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu – etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrenge, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen werde und der Schuldner dies in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiere. Im vorliegenden Fall lehnte der Senat allerdings einen Rechtsmissbrauch ab, da die Klägerin vor Erhebung der Klage den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Landgericht abgewartet und die Beklagte anschließend durch das Abschlussschreiben vom 07.01.2008 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hatte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 19.05.2009; Az. 312 O 243/09
    §§ 3; 7; 19 Abs. 1 MarkenG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen bereits mit Beantragung einer einstweiligen Verfügung ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, ohne dass darin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte eine Großmarktkette gefälschte Sportschuhe der Marke CONVERSE vertrieben. Die Kette wurde u.a. zur Unterlassung, aber auch u.a. dazu veruteilt, der „Antragstellerin Auskunft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Herkunft und den Vertriebsweg, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schuhe gemäß Ziffer I. zu erteilen. (mehr …)

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