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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2011

    OLG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2011, Az. 3 W 71/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 EnVKV, § 3 Abs. 5 EnVKV, Anlage 1 zur EnVKV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass sog. Niedervoltlampen nicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) gekennzeichnet werden müssen. Wenn in der auch in der EnVKV übernommenen deutschsprachigen Fassung der Richtlinie von „mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampen“die Rede sei, seien damit nur unmittelbar an das Stromnetz angeschlossene Lampen angesprochen, nicht jedoch solche, die – wie Niedervoltlampen – mittels eines an das Stromnetz angeschlossenen Transformators, der die Netzspannung in einen Niedervoltbereich von 12 V und 24 V umwandelt, betrieben werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 5 EnVKV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen grundsätzlich die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom angegeben werden müssen. Zitat: „Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchs- kennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Az. 16 O 112/09
    §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 EnVKV

    Das LG Bielefeld hat in einem aktuellen Beschluss darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Haushaltslampen nicht gemäß der Energiekennzeichnungs- verordnung korrekt gekennzeichnet sind. Dazu gehört u.a. die Angabe des Energieverbrauchs und der Lebensdauer, sofern nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt. Die Kennzeichnungspflicht für Haushaltslampen ist allerdings nicht neu und gilt auch nicht nur für den Onlinehandel. Allerdings scheinen die Regelungen in diesem Bereich noch nicht allen Shopbetreibern bekannt zu sein, da häufig Fehler in der Auszeichnung kennzeichnungspflichtiger Geräte abgemahnt werden. Das LG Bielefeld setzte einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR fest, so dass Verstöße in diesem Bereich empfindliche Kosten auslösen können.
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