Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Unzulässige Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Wirkung gegen Frühjahrsmüdigkeitveröffentlicht am 29. Januar 2016
KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15
Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ u.a. eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, welche zu unterlassen ist. Es handele sich nicht lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern es würden auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen. Ohne wissenschaftliche Nachweise für diese Wirkungen oder Zulassung durch die Health Claims Verordnung sei eine solche Werbung unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: „Lernstark“ ist eine zulässige Angabe für einen Mehrfruchtsaft (Rotbäckchen)veröffentlicht am 11. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. I ZR 222/13
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), Art. 14 Abs. 1 Buchst. b HCVODer BGH hat entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zulässige Angaben auf dem Etikett eines Mehrfruchtsaftes sind. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in Einklang mit der Health Claims Verordnung (HCVO) stünden. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 203/2015 hier.
- OLG Koblenz: Zur Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben für Mineralwasserveröffentlicht am 10. Dezember 2015
OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15
Art. 10 Abs. 1 HCVODas OLG Koblenz hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Angaben für Mineralwasser den Anforderungen der Health Claims Verordnung (HCVO) entsprechen müssen. Vorliegend waren die Aussagen „Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“ und „Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“ streitig, die ein Unternehmen auf seiner Homepage und in einem sog. Mineralienrechner verwendete. Ein Verstoß gegen die HCVO liege darin, dass die Mineralwässer der Beklagten die Mindestmengen an Calcium und Magnesium für eine Calcium- bzw. Magnesiumquelle nicht einhielten. Dies hätte für die beanstandete Werbung aber der Fall sein müssen.
- KG Berlin: „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ ist eine unzulässige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittelveröffentlicht am 26. Februar 2014
KG Berlin, Urteil vom 24.05.2013, Az. 5 U 34/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Formulierung „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ und anderen Aussagen, die sich z.B. auf die Auflösung von Blutgerinnseln beziehen, unzulässig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Richtigkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Das Argument, dass ein Blutgerinnsel keine Krankheit sei, ließ das Gericht nicht gelten. Einen wissenschaftlichen Nachweis erst im Prozess erbringen zu wollen, sei zudem verspätet. Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung (zu den einzelnen Werbeaussagen unter A. I.):
- OLG Koblenz: Die Bewerbung eines Kindersaftes mit „lernstark“ und „Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ ist unzulässigveröffentlicht am 21. Januar 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO)Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Bewerbung eines Saftes für Kinder mit den Slogans „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zusammen mit der Abbildung eines Mädchens mit leuchtend roten Wangen wettbewerbswidrig ist. Die Werbung stelle eine Gesundheitswerbung für Kinder dar, an die gemäß der europäischen Health Claims-Verordnung besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel müssen abgesichert seinveröffentlicht am 27. Dezember 2013
OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2013, Az. 4 U 20/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 HCVO, Art. 5 HCVO, Art. 10 Abs. 1 HCVO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel unzulässig ist, wenn positive Wirkungen der Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels auf Körperfunktionen (hier: Gelenke) beschrieben werden, ohne dass diese hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind. Bei pflanzlichen Wirkstoffen sei erforderlich, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise klargestellt sei, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe und der betreffende Nährstoff im Endprodukt auch in einer Menge vorhanden sei, die nach wissenschaftlichen Nachweisen die betreffende Wirkung erzielen könne. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Angaben ohne wissenschaftlichen Nachweis sind bei der Werbung für Lebensmittel nicht erlaubtveröffentlicht am 23. Mai 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 222/11
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGBDas OLG Düsseldorf stellt auch in dieser Entscheidung klar, dass für Lebensmittel (hier: „Schönheitsdrink“) nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, wenn die dargestellten Eigenschaften nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind. Dies gelte sowohl für eigene Angaben des Werbenden als auch für von ihm vorgestellte „Erfahrungsberichte“ von Kunden. Einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erbringen zu wollen, sei ebenfalls nicht zulässig. Dadurch könnten Werbende dazu verleitet werden, zunächst „auf gut Glück“ zu werben und abzuwarten, ob sie verklagt würden. Der Nachweis für eine gesundheitsbezogene Angabe müsse daher stets erbracht sein, bevor dafür bzw. damit geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- BVerwG: „Bekömmlichen“ Wein gibt es nicht – Irreführende Werbung mit gesundheitsbezogenen Angabenveröffentlicht am 20. Februar 2013
BVerwG, Urteil vom 14.02.2013, Az. 3 C 23.12
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)Das BVerwG hat entschieden, dass die Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ und der Hinweis auf „sanfte Säure“ unzulässig ist. Diese Frage war dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und im beschriebenen Sinne entschieden worden (hier). Diese Art der Etikettierung und Werbung verstoße gegen das europäische Recht, da es sich um gesundheitsbezogene Angaben handele, die in Verbindung mit Wein bzw. allgemein mit alkolholhaltigen Getränken nicht verwendet werden dürften. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 9/2013:
- OLG Zweibrücken: Die Bewerbung eines Getränks mit der Aussage „ohne Zucker“ ist wettbewerbswidrig, wenn u.a. Glucose und Fructose enthalten sindveröffentlicht am 17. Januar 2013
OLG, Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 06.06.2012, Az. 4 U 30/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Bewerbung eines „Vitaldrinks“ mit der Angabe „ohne Zucker“ oder „ohne Kristallzucker“ irreführend ist, wenn tatsächlich die Zuckerarten Glucose, Maltrodextrin und Fructose enthalten sind. Es werde mit der Werbung eine schlankheitsfördernde Wirkung suggeriert und damit fälschlich mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, was einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung darstelle. Zum Volltext der Entscheidung: