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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heilbronn, Urteil vom 12.01.2012, Az. 8 O 381/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine Werbung für Hundefutter, welche ein Trocken- und ein Feuchtfutter abbildet und zentral ein Testurteil „Sehr gut (1,3), Ausgabe 11/2010“ der Stiftung Warentest platziert, irreführend ist, wenn das Testurteil lediglich für das Trockenfutter, jedoch nicht für das Feuchtfutter ergangen ist. Der Umstand, dass sich das Testergebnis nur auf eines von zwei Produk­ten beziehe, werde durch die mittige Anordnung des Warentest-Logos verschleiert. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für die gewählte Anzeigengestal­tung, außer einer beabsichtigten, jedoch irreführenden „positiven“ Wir­kung des Testsiegels für das gleichfalls beworbene, aber nicht vom Test um­fasste Feuchtfutter. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heilbronn, Urteil vom 03.11.2011, Az. 21 O 54/11
    § 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Verfahren vor dem LG Heilbronn hin, welches durch Anerkenntnisurteil beendet wurde. Die Wettbewerbszentrale hatte einem Motoröl-Produzenten die Werbung für ein bestimmtes Öl für gasbetriebene Fahrzeuge mit den Hinweisen „höchster Verschleißschutz“ und „Erfordert keinen Einsatz von zusätzlichen Additiven“ untersagen wollen. Grund sei, dass bei auf Autogas umgerüsteten Fahrzeugen die Ventile ohne die natürliche Schmierung durch Benzin/Diesel stärker belastet werden, so dass Motorschäden nur durch die Zuführung von zusätzlichen Additven vermieden werden könnten. Die Werbung habe jedoch den Eindruck erweckt, dass dies gerade nicht erforderlich sei. Im gerichtlichen Verfahren erkannte der Produzent die Ansprüche an.

  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    LG Heilbronn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 23 O 68/09
    §§ 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 8 UWG

    Das LG Heilbronn hat entschieden, dass die Werbung eines Veranstalters für Omnibusfahrten mit der Formulierung „eigener Fuhrpark“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nur über einen Bus verfügt und im Einzelfall weitere Busse anmietet. Das Gericht sah in der Angabe „Fuhrpark“ eine unzutreffende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse. Damit sei die Vorstellung verbunden, es handele sich um ein Unternehmen mit einer gewissen Marktbedeutung und Größe, welches sich aufgrund seiner Leistungsstärke am Markt durchgesetzt habe. Dies ergebe sich daraus, dass anderenfalls das Vorhalten eines entsprechenden Busses oder sogar „Fuhrparks“ wirtschaftlich unsinnig und auch kaum realisierbar wäre. Einer solchen Irreführung komme auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu, da es für einen erheblichen Teil des Verkehrs von Bedeutung sei, welche Größe, Bedeutung und Marktstellung ein Unternehmen habe. Daraus ergebe sich die Vorstellung, dass sich das Unternehmen auf Grund positiver Merkmale am Markt durchgesetzt habe und bei der Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen ein entsprechender Service zu erwarten sei.

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erreicht nach eigenen Aussagen erstmals die Abschöpfung eines Unrechtsgewinns nach einem Wettbewerbsverstoß. Der vzbv: „Erstmals muss ein Unternehmen durch unlautere Werbung erwirtschaftete Gewinne zurückzahlen. Wegen der irreführenden Bewerbung einer Matratze muss die Firma Lidl 25.000 Euro an das Bundesamt für Justiz erstatten. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) auf Gewinnabschöpfung“, welcher in der Folge zu einem gerichtlichen Vergleich führte (LG Heilbronn, Vergleich vom 11.12.2008, Az. 23 O 136/05; vzbv).

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