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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juli 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 43b Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Händler von Heilmitteln (hier: für Diabetiker) es zu unterlassen hat, damit zu werben, dass Zuzahlungen vom Händler getragen werden, soweit es sich nicht um eine geringfügige Zuzahlung handelt, die nicht höher als 1,00 EUR liegt. Der Senat urteilte zwar, dass es sich bei den Zuzahlungsvorschriften des Sozialen Gesetzbuches V nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele; gleichwohl sei die Werbung zu unterlassen, da sie zugleich gegen § 7 HWG verstoße. Der Zuzahlungsverzicht sei in den Augen des Verbrauchers „ein Geschenk“ des Anbieters, der ab einer Summe von 1,00 EUR auch nicht mehr geringfügig sei. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG half dem Anbieter übrigens nicht: Dieser erfasse nicht Erstattungen von Zuzahlungen nach dem SGB V: Was im SGB V verboten sei, könne nicht über das HWG erlaubt sein (sog. „Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung“).

  • veröffentlicht am 3. April 2014

    OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13
    § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b HWG; § 3 Nr. 1 MPG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung einer Optikerunternehmens mit „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille falle unter das Zuwendungsverbot des HWG, da sie den Kunden unsachlich beeinflusse. Eine Gesundheitsgefährdung sei dafür nicht erforderlich. Mit der Marke „Armani“ werde der Kunde hier übermäßig angelockt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2013

    BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12
    § 4 Abs. 1, 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass in einer Google Adwords-Anzeige für Arzneimittel zwar nicht die vorgeschriebenen Pflichtangaben selbst enthalten sein müssen, jedoch ein deutlich bezeichneter Link in der Anzeige erforderlich sei, der direkt auf diese Angaben hinführt. Der Nutzer müsse nach Betätigung des Links die Pflichtangaben unmittelbar, ohne weitere Zwischenschritte und leicht lesbar zur Kenntnis nehmen können. Bei den erforderlichen Pflichtangaben handele es sich um die Bezeichnung des Arzneimittels, seine Anwendungsgebiete und den Zusatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013, Az. 3 U 171/12
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 3a S. 2 HWG; § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel, die ein von der Zulassung dieses Mittels nicht erfasstes Anwendungsgebiet darstellt, ebenso unzulässig ist wie die Werbung für ein Heilmittel ohne Zulassung. Vorliegend war die Werbung für eine Creme streitig, die zur „Behandlung eines freigelegten Nagelbettes infolge einer keratolytischen [nagelablösenden] Nagelpilztherapie“ diente. In der beanstandeten Werbung war auch die Anwendung der Creme auf dem Nagel dargestellt. Eine solche Anwendung sei von der Zulassung nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. November 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2013, Az. 3 U 172/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel gegen Nagelpilz mit einer Geld-zurück-Garantie irreführend und somit wettbewerbswidrig ist. Die Werbung beinhalte das nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Versprechen eines Heilerfolgs, der nicht belegt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. September 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2013, Az. 3 U 161/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht dadurch widerlegt wird, wenn der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gegen gleichartige Verstöße Dritter in der Vergangenheit nicht vorgegangen ist. Die Entscheidung, ob und gegen welche Verletzer vorgegangen werde, liege allein in der Hand des Antragstellers. Verstöße Dritter seien keine kerngleichen Verstöße des Schuldners, deren Kenntnis zugerechnet werden müsse. Inhaltlich stelle das Gericht erneut fest, dass die Werbung mit wissenschaftlich nicht belegten Heilwirkungen irreführend ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2013, Az. 4 U 149/12
    § 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG; Art. 5, 6, 8, 10 VO (EG) 1924/2006 Health Claim VO (HCVO)

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform („Spiruletten“), welches Gerstengras enthält, mit u.a. den Inhalten „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“, „insbesondere im Frühjahr den nötigen Schwung für den Sommer“ oder „Gerstengras war bereits in biblischen Zeiten als Heilmittel bekannt“ wettbewerbswidrig sind. Es würden ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht nachweisbare Behauptungen zu angeblichen gesundheitsbezogenen Wirkungen aufgestellt, die den Verbraucher zum Erwerb des Produkts verleiten sollen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013, Az. 3 U 142/11
    § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Heilmittelwerbung, welche Zitate aus der Fachliteratur verwendet, diese als solche hinreichend kennzeichnen muss. Erscheine das Zitat hingegen als eigene Behauptung des Werbenden, liege eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs vor. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Eindruck erweckt werde, durch das Zitat werde eine Behandlungsempfehlung gestützt, die in jener Form nicht Bestandteil des zitierten Textes sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.03.2013, Az. 6 U 12/13
    § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel im Internet mit einer „belegten Wirksamkeit“ unter Verweis auf eine Studie zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handele es sich dabei nicht um eine (verbotene) Werbung mit der fachlichen Empfehlung von Wissenschaftlern. Der Studie über die Wirksamkeit der Inhaltsstoffe könne keine Empfehlung zur Einnahme des Medikaments entnommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2012, Az. I-4 U 124/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Abs. 1 HWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbeaussagen „Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert Ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein“ sowie „Die Sitzungen im SalzKraft-Werk helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress“ und „speziell für Kinder unter 6 Jahren, hilfreich bei Atem- und Hauterkrankungen“ irreführend und daher wettbewerbswidrig sind. Dem Verbraucher werde damit eine therapeutische Wirkung suggeriert, die wissenschaftlich nicht erwiesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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