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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 55/12 – nicht rechtskräftig
    § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG

    Das OLG Düsseldorf hat einer Dentalhandelsgesellschaft verboten, mit positiven Kundenbewertungen auf der Bewertungsplattform eKomi zu werben, wenn dort nicht auch alle negativen und neutralen Kundenbewertungen aufgeführt werden.  Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft nur dann sofort veröffentlicht werden, wenn sie vier oder fünf Sterne aufweisen und solche mit weniger als drei Sternen frühestens nach fünf Tagen eingestellt wurden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass das bewertete Unternehmen nicht zuvor die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gewünscht hatte. Das Senat sah unter diesen Umständen in der Werbung mit Kundenmeinungen eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass ganz allgemein die Existenz eines Schlichtungsverfahrens unzufriedene, konfliktscheue Kunden davon abhalten könne, dem betreffenden Unternehmen überhaupt eine negative Bewertung zu geben. Zusammen mit der Praxis des Plattformbetreibers, Bewertungen mit „rechtswidrigen Inhalten“ zu löschen, führe dies zu einer Verfälschung der Bewertungsergebnisse.

  • veröffentlicht am 7. Februar 2013

    BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig (und nicht irreführend) sind, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür sei im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Zur Pressemitteilung Nr. 22/1013 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012, Az. 6 U 143/11
    § 7 HWG, § 10 HWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Medikament (hier: Verhütungsmittel) auch dann unzulässig ist, wenn der Produktname in der Werbung nicht genannt wird. Vorliegend hatte die Beklagte, deren Tochtergesellschaft das Produkt „Pink Luna“ vertreibt, eine Internetseite veröffentlicht, die unter dem Motto „Liebe ist pink“ Informationen zur Empfängnisverhütung enthielt. Dort wurde eine Verlosung beworben, als deren Gewinn 10 € Musik – Download – Gutscheine ausgelobt wurden; auch wurde ein „Pink Pack“ aus Schminktasche und anderen Utensilien angeboten. Nach Auffassung des Gerichts habe die Seite durch ihre Aufmachung unmissverständlich Bezüge zum Produkt „Pink Luna“ hergestellt, was nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig sei. Dessen Vorschriften sollen u.a. verhindern, dass Ärzte einer werbungsinduzierten Einflussnahme der Patienten ausgesetzt seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 97/10
    Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 13 Abs. 3, Art. 22, Art. 28 EG-VO 1924/2006, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler sog. „GinkgoBiloba“ Kapseln nicht mit den Aussagen bewerben darf, „Erhalt der kognitiven Funktion„, „Fitness für die grauen Zellen„, und/oder „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“ und/oder „Darüber hinaus enthält Ginkgo Biloba natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr„. Der Senat führte im Einzelnen ausführlich aus, dass für die vorgenannten Werbeaussagen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vorlägen, dass die in den „GinkgoBiloba“ Kapseln enthaltenen Wirkstoffe eine positive physiologische Wirkung hätten. Beachtlich: Der Beweisantrag des Händlers, ein Gutachten für die wissenschaftliche Absicherung einholen zu lassen, wurde zurückgewiesen. Der Werbende dürfe sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht, da der Werbende andernfalls die Möglichkeit hätte, Behauptungen zu Wirkungen seines Produkts zunächst ohne eine derartige Absicherung aufzustellen (KG, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 5 U 83/09; BeckRS 2011, 00956; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. 20 U 85/10).

  • veröffentlicht am 11. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 161/09
    § 12 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 3 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit der Wendung „Thromboseprophylaxe der EXtraklasse“ wettbewerbswidrig ist, wenn es sich um eine irreführende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung handele. Dies sei der Fall, wenn die genannte Aussage einen – tatsächlich nicht vorhandenen – therapeutischen Fortschritt in Bezug auf alle anderen Präparate suggeriere, also  für sich in Anspruch nehme, dass das Produkt eine besondere und deutlich gehobene Qualität aufweise. Dies hätte die Antragsgegnerin jedoch durch einen wissenschaftlichen Beleg für eine solche Überlegenheitsbehauptung darlegen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2012, Az. 406 HK O 101/12 – nicht rechtskräftig
    § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG

    Das LG Hamburg hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Verlosung einer Augenlaser-Operation wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz rechtswidrig ist. Vorliegend hatte die Betreiberin einer Klinikgruppe auf Facebook verkündet: „Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“. Das Gericht stellte klar, dass die Entscheidung zur Durchführung einer Operation nicht von unsachlichen Einflüssen wie z.B. Preisausschreiben abhängig gemacht werden sollte, da jede Operation mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden sei.

  • veröffentlicht am 16. April 2012

    BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10
    § 4 Nr. 11 UWG; § 5 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass das Werbeverbot gemäß § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG), welcher die Werbung für homöopathische Mittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten untersagt, auch dann gilt, wenn sich die Werbung ausschließlich an Fachkreise richtet. Dies gelte weiterhin auch dann, wenn zwar unter „Anwendungsgebiete“ der Hinweis „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“ aufgeführt wird, jedoch die Einzelwirkstoffe mit deren Anwendungsgebieten erläutert würden. Darin sei eine Werbung für das fertige Endprodukt zu sehen. Die Vorschrift § 5 HWG sei auch eindeutig, indem keine Beschränkung des Adressatenkreises vorgenommen werde, das Verbot somit allgemein gelte. Auch sei keine Einschränkung dahin gehend erkennbar, dass ein Werbeverbot nur bei einer positiv feststehenden unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefährdung eingreifen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Freiburg, Urteil vom 10.6.2011, Az. 12 O 144/10
    § 8 UWG, § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass bei wettbewerbswidriger Werbung für kosmetische Behandlungen (hier: Kaltlaser) die Wiederholungsgefahr nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt wird, in welcher der Werbende sich verpflichtet, die Werbung nicht mehr ohne Hinweis auf einen fehlenden wissenschaftlichen Beleg fortzuführen. Ein solcher Zusatz sei im Gegenteil eher irreführend, weil er als selbstverständlich voraussetze, dass durchaus die behaupteten Zusammenhänge gegeben seien. Letzteres sei jedoch gerade nicht bewiesen, was zulasten der Beklagten gehe. Diese hätte, statt sich zu einem Hinweis auf einen fehlenden wissenschaftlichen Beleg zu verpflichten, tatsächlich (durch einen Sachverständigen) nachweisen müssen, dass die behaupteten Wirkungen zuträfen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 13/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S.1 HWG; § 33 Abs. 2 BayBOÄ

    Der BGH hat entschieden, dass das Angebot einer Datenbank mit Informationen und Hinweisen für die Verordnung von Arzneimitteln (§ 73 Abs. 8 SGB V) an Ärzte nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, weil die Kosten der Errichtung und des Unterhalts der Datenbank allein durch Werbung refinanziert werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 11.02.2010, Az. 3 U 122/09
    §§ 3, 5, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel in Tablettenform mit der Formulierung „Eine Dosistitration [= Dosisanpassung] ist nicht erforderlich“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn eine Anpassung der Dosis für das streitgegenständliche Präparat gar nicht vorgesehen ist. Mit der Werbeangabe werde jedoch der falsche Eindruck erweckt, dass eine Dosistitration grundsätzlich möglich sei. Der Umstand, dass diese Möglichkeit tatsächlich nicht bestehe, stelle jedoch hinsichtlich der Patientenfreundlichkeit sogar einen Nachteil bei der Anwendung der beworbenen Präparate dar, welcher fälschlicherweise in der Werbung als Vorteil gepriesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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