Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Flensburg: Das Verschenken einer Sonnenbrille bei dem Kauf einer Brille ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 24. März 2015
LG Flensburg, Urteil vom 12.03.2014, Az. 6 O 86/13 – rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWGDas LG Flensburg hat entschieden, dass das Angebot eines Optikers, beim Kauf einer Brille eine „Aktionssonnenbrille“ in gleicher Stärke kostenlos mitzugeben, wettbewerbswidrig ist. Ein Mengenrabatt nach dem Heilmittelwerbegesetz sei nicht gegeben, denn eine Sichtbrille und eine Sonnenbrille seien nicht „gleiche Ware“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG. Die Berufung gegen das Urteil vor dem OLG Schleswig wurde zurückgenommen. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/14 – kostenlose Zweitbrille.
- LG Fulda: Hörgeräteakustiker darf nicht damit werben, dass Hörtraining effektiv bei Hörproblemen wirktveröffentlicht am 23. Juni 2014
LG Fulda, Urteil vom 08.05.2014, Az. 6 O 1/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 S. 2 Nr. 2a HWGDas LG Fulda hat entschieden, dass ein Hörgeräte-Akustiker nicht für ein „Hörtraining“ werben darf, wenn er dem Kunden bei Teilnahme gesundheitliche Besserung verspricht. Vorliegend streitgegenständlich war die mit der Berichterstattung über einen Vortrag verbundene indirekte Werbung (mehr …)
- OLG Hamburg: Gutscheinkarte in Höhe von 100 EUR für Internet-Registrierung bei Verkauf eines Blutzuckermessgeräts stellt unerlaubten Rabatt darveröffentlicht am 18. Juli 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für Blutzuckermessgeräte wettbewerbswidrig ist, wenn Patienten für das Ausfüllen einer Gutscheinkarte oder für eine Internet-Registrierung die Übersendung eines Blutzuckermessgeräts und eines Ernährungsratgebers im Nennwert von 100,00 EUR versprochen wird. Hierbei handele es sich nicht mehr um einen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG zulässigen Geld- oder Naturalrabatt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- LG Bielefeld: Apotheke darf keinen 5-EUR-Rabatt für Teilnahme an „Marktforschungsumfrage“ einräumenveröffentlicht am 5. Juli 2013
LG Bielefeld, Urteil vom 11.01.2013, Az. 15 O 173/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 7 Abs. 1 HWGDas LG Bielefeld hat einer Apotheke verboten, mit dem Hinweis „Wir wollen Sie noch besser bedienen – bitte beantworten Sie uns dazu drei kurze Fragen, 5,00 EUR Marktforschungs-Rabatt für Ihre Antworten!“ zu werben. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Bar-Rabatt, der mit 5,00 EUR nicht mehr geringwertig ist und somit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG bei europarechtlicher Auslegung verboten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Lüneburg: Die Zugabe einer „kostenlosen Zweitbrille“ durch einen Optiker ist unzulässigveröffentlicht am 13. Juni 2013
LG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2013, Az. 7 O 18/13 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 1, 2. Halbsatz Nr. 2 b) HWGDas LG Lüneburg hat entschieden, dass die Zugabe einer kostenlosen Zweitbrille beim Kauf einer Brille unzulässig ist. Es handele sich dabei um eine nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubte Zuwendung, die die Kaufentscheidung eines Kunden unsachlich beeinflussen könnte. Inbesondere liege beim Erwerb nur eines Produktes kein zulässiger „Mengenrabatt“ vor. Die Ankündigung eines Optikers, es gebe beim Brillenerwerb „eine Armani-Einstärkenbrille oder eine Sonnebrille in Sehstärke geschenkt“ wurde daher untersagt. Ebenso hatte bereits das OLG Stuttgart (hier) in einem ähnlichen Fall entschieden. Über beide Urteile berichtete die Wettbewerbszentrale.
- Nach Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für Arzneimittel und Medizinprodukte offensiver geworben werden / Werbung mit Ärzten in Berufskleidung ist nunmehr zulässig („Weißkittel-Werbung“)veröffentlicht am 14. März 2013
Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29.10.2012 (hier) ist auch der für die Bewerbung von Arzneimittel- und Medizinprodukte wichtige § 11 HWG geändert worden. Durch ersatzlose Streichungen von § 11 Nr. 1 und Nr. 4 HWG ist es beispielsweise in der Öffentlichkeitswerbung nunmehr möglich außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf zu werben (früher: § 11 Nr. 1 HWG a.F.). Auch darf mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels geworben werden („Weißkittel-Werbung“, früher: § 11 Nr. 4 HWG a.F.).
- OLG Hamm: Die Werbeaussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter …“ ist ein irreführendes falsches Wirkungsversprechenveröffentlicht am 27. Februar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2012, Az. I-4 U 141/12
§ 3 HWG, § 4 HWG, § 5 HWG; § 3 UWG, § 8 UWG, § 12 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbeaussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ zu unterlassen ist. Es handele sich um ein falsches Wirkungsversprechen, welches die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre führe. Eine unzulässige Werbung mit Anwendungsgebieten liege im streitigen Fall jedoch nicht vor, da die Schwangerschaft kein „Anwendungsgebiet“ im Sinne von § 5 Heilmittelwerbegesetz sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Zu der Prozessführungsbefugnis eines abmahnenden Interessenvereins gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGveröffentlicht am 21. Februar 2013
OLG München, Urteil vom 02.02.2012, Az. 6 U 3180/11
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 4 Abs. 6 HeilMWerbGDas OLG München hatte über die Aktivlegitimation eines Unterlassungsansprüche nach dem Heilmittelwerbegesetz (hier: Tierheilmittel) vefolgenden „rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) zu befinden. Die Berechtigung eines solchen Verbandes hängt allgemein davon ab, dass diesem eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Nicht erforderlich sei, so der Senat, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ seien. Der Umstand, dass vorliegend keines der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers dem Bundesverband für Tiergesundheit e.V. angeschlossen sei und diese für ihre Produkte nicht im Deutschen Tierärzteblatt werben würden, sei noch kein Argument gegen die Aktivlegitimation. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Werbung eines Optikers mit „kostenloser Zweitbrille“ ist unzulässigveröffentlicht am 12. Februar 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 S. 1 HWGDas OLG Stuttgart hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Werbung eines Optikers mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille als unzulässig zu bewerten ist. Darin liege ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, da es sich um eine verbotene Zuwendung handele, die den Verbraucher unsachlich beeinflussen könne. Auch dass die beanstandete Werbung ein „Paket“ aus Erst- und Zweitbrille anbot, ändere an dieser Bewertung nichts. Ein zulässiger Mengenrabatt liege darin nicht. Die Revision zum BGH für diese Frage wurde zugelassen. Des Weiteren sah das OLG auch die Werbung für eine kostenlose „Bonuskarte“, die Rabatte bei zukünftigen Einkäufen gewähren sollte, für Stammkunden als unzulässig an (vgl. zu Rabatten und Bonuspunkten in Apotheken auch BGH, OVG Niedersachsen, OLG Thüringen).
- OLG München: Werbung für unzulässige medizinische Fernbehandlung via Internet ist unlauterveröffentlicht am 4. September 2012
OLG München, Urteil vom 02.08.2012, Az. 29 U 1471/12
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 2 Nr. 1 UWG; § 9 HWGDas OLG München hat entschieden, dass das Angebot eines werbebasierten Internetauftritts, bei dem Interessierte medizinische Fragen stellen können, die von Fachärzten beantwortet werden, unzulässig ist, wenn dort Fragen beantwortet werden, die Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden der Anfragenden oder eines Dritten zum Gegenstand haben. Eine solche sog. Fernbehandlung sei nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten. Eine Fernbehandlung liege vor, wenn der Behandelnde allein auf Grund der schriftlichen, fernmündlichen, über andere Medien oder durch Dritte auf Distanz vermittelten Informationen eine eigene Diagnose erstelle oder Behandlungsvorschläge unterbreite, ohne dass eine eigene Wahrnehmung des Patienten stattfinde. Dies sei vorliegend mehrfach geschehen. Zum Volltext der Entscheidung: