IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08
    §§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB; § 95a Abs. 3 UrhG; Art. 6 EU-Vertrag; Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 EU-Grundrechtecharta); Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG

    Der BGH hat entschieden, dass der Heise-Verlag auf ein Angebot zum Download von Software, welche auch dem Entfernen von Kopierschutzmechanismen dient (hier: AnyDVD des Herstellers SlySoft), verlinken darf, selbst wenn mit einer solchen Software urheberrechtswidrige Handlungen vorgenommen werden können. Erforderlich sei lediglich, so der Senat, dass es sich um einen „der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag“ handele und der Link Angaben aus dem betreffenden Artikel belege oder informatorisch ergänzt. Der Entscheidung war eine gerichtliche Odysse für den Heise-Verlag gegen die Musikindustrie vorausgegangen. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2011

    Die „Abmahnanwälte“ im Filesharing-Geschäft sind vielerorten verschrieen. Die Karlsruher Kanzlei Nümann + Lang gehört aus unserer Sicht sicherlich zu den Protagonisten, die mit Filesharing-Abmahnungen Spitzenplätze belegen und nicht unbedingt Sympathieträger der Nation sind, aber sie erreicht mit ihrem Wirken unseres Erachtens noch keine strafrechtliche Dimension. Brechen wir damit eine Lanze für diejenigen, die „jedermann“ abmahnen, nur weil er/sie ein Musikstück aus dem Internet geladen hat? Einerseits hat das Ausmaß der Abmahnungen „industrielle“ Dimensionen erreicht, das ist sicherlich zu beanstanden, auch die mitunter geforderten Schadensersatzsummen. Andererseits ist der kostenlose Up- und Download von Musikstücken, Viedodateien oder Kinofilmen nun einmal Volkssport geworden und dementsprechend hoch fallen die Abmahnungszahlen aus. Da jeder Rechtsanwalt zugleich als Organ der Rechtspflege dem Rechtsstaat verpflichtet ist, sollte mit den Begriffen „Betrug“ und „Straftat“ überaus vorsichtig hantiert werden. Dies hatte der Heise-Verlag nach Auffassung des Kollegen Nümann allerdings nicht in ausreichender Art und Weise getan, was wiederum das OLG Köln nicht nachvollziehen konnte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006, Az. 7 U 50/06
    §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB

    Das OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass einen Forenbetreiber unter bestimmten Umständen eine Pflicht trifft, ein bestimmtes Forum auf Rechtsverstöße (z.B. Persönlichkeitsverletzungen) hin zu überprüfen, wenn „dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beitrage Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert [haben ] (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2006; Az. I-15 U 21/06).“ Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Nachdem wir bereits über die gebräuchlichsten Argumente im Filesharing-Bereich hingewiesen hatten (Link: AG FFM1; AG FFM2) und anschließend die wohl dümmsten Verteidigungs-Argumente aufgeführt hatten (Link: Argumente), dürfen wir heute mit der unseres Erachtens dümmsten Filesharing-Falle eines Abmahners aufwarten: Ein Software-Entwickler hatte über das Filesharingnetz ED2K eine Datei heruntergeladen, die als Titel den Namen einer Webdesign-Software trug. Nach dem Extrahieren entpuppte sich die Datei als Porno der Firma Purzel-Video GmbH. Der Entwickler erhielt nun ein Abmahnschreiben, das seine IP-Adresse, seinen Client, seinen Provider und einen Timestamp aufführte. Im Auftrag der Rechteinhaber mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei eine angebliche „unerlaubte Zugänglichmachung nach §19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)“ ab und fordert eine Unterlassungserklärung sowie ca. 650,00 EUR an Rechtsanwaltsgebühren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Europäische Union hat eine neue Richtlinie für eine vereinfachte Ausgabe von elektronischem bzw. virtuellem Geld verabschiedet, die den Einsatz elektronischer Bezahlverfahren erleichtern soll und am 01.11.2009 in Kraft tritt (JavaScript-Link: EU-Richtlinie; JavaScript-Link: heise). Die EU-Richtline wird unter dem Titel „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG“ geführt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Nach einem Bericht von heise.de hält der Physiker Albert-László Barabási, der als Pionier der Netzwerkforschung gilt, die Analyse menschlicher Bewegungsmuster (via Überwachung der Bewegungsdaten bei Handynutzung) für ein unaufhaltsames Phänomen. Genannt wird diese Überwachung euphemistisch „reality mining“. Zitat Barabási: „Die Frage ist: Wie kann man Zugang zu den Daten gewähren, so dass der Datenschutz gewährt bleibt? Ich glaube im Moment hat niemand eine Antwort auf diese Frage, aber es gibt eine Menge Forschung dazu.“ und weiter: „Auf der anderen Seite müssen Sie sich klar machen: Was die Analyse menschlichen Verhaltens angeht, gibt es eine Menge privat finanzierter Forschung, die niemals publiziert worden ist. Man kann die öffentlich finanzierte Forschung dazu stoppen, aber niemals die privat finanzierte.“ Ja, nee – ist schon klar, Herr Barabási: Wenn der Rechtsverstoß faktisch ignoriert wird, darf sich jeder an seiner Entwicklung beteiligen (JavaScript-Link: Heise).

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07
    §§ 95 a UrhG, § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 UrhG

    In dem langwierigen Verfahren des Heise-Verlags gegen die Filmindustrie hat das OLG München erneut gegen den Verlag entschieden. Die Filmindustrie hatte Heise auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem Heise in seinem Newsdienst auf eine Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen auf Film-DVDs verlinkt und recht deutliche Aussagen zur Verwendung der Software gemacht hatte. Zitat (19.01.2005): (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Marcell Dietl weist darauf hin, dass das Sicherheitssiegel des TÜV keineswegs bedeute, dass die betreffende Web-Seite vor allen Sicherheitsproblemen wie Cross Site Scripting geschützt ist. Viele Web-Shops würden mit einem Prüfsiegel der Firma TÜV Süd um Vertrauen werben, das unter dem Label s@fer-shopping vertreibe; so zum Beispiel das Versandhaus Otto oder der Reiseveranstalter L’Tur (Gütesiegel). „Mit TÜV-geprüfter Qualität, Sicherheit und Transparenz ist xyz.de in hohem Maße vertrauenswürdig“ heiße es dann auf solchen Seiten, berichtet auch heise.de (heise.de). Dietl fand heraus, dass die von ihm untersuchten Seiten über einen mehr als nur durchschnittlichen Sicherheitsstandard verfügten; gleichwohl gelang es ihm, diverse sicherheitsrelevante Manipulationen durchzuführen und XSS-Schwachstellen aufzudecken.

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Dem Vernehmen nach werden die Onlineshops www.norsk-it.de und www.e-bug.de, deren frühere und jetzt möglicherweise insolvente Betreiber in der Vergangenheit vor allem durch massenhafte Abmahntätigkeit aufgefallen waren, zukünftig durch die Bockenemer Computer Components GmbH fortgeführt. Diese soll nach eigenen Angaben, so heise.de, als Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung der Domains zu oben genannten Shops halten und den Betrieb der beiden Onlineshops im deutschsprachigen Raum weiterführen. Als Inhaber der Domains werde aber, so heise.de, die mit Postfach-Adresse auf der spanischen Insel Teneriffa registrierte Firma Norsk IT Management & Consulting A/S des ehemaligen BUG-Geschäftsführers Christian Böhme geführt. Unter der Regie von Computer Components seien die Online-Auftritte der Onlineshops von Grund auf renoviert und auf das Shop- System XT-Commerce 3.04 umgestellt worden. Nach der Erweiterung des Sortiments auf bis zu 50.000 Artikel sollen die beiden Handelsplattformen an frühere Erfolge anknüpfen. Zuletzt sei über die beiden Webshops ein Jahresumsatz von über 50 Millionen EUR erwirtschaftet worden. Tragende Säulen des neuen Geschäftskonzeptes sollen Schnelligkeit und Direktimporte sein (JavaScript-Link: heise). Ob auch das aus der Vergangenheit bekannte Abmahnunwesen der ursprünglichen Betreiber der Shops fortgeführt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLaut einem Bericht von heise.de sei seit der spektakulären Trennung des Hosters McColo vom Internet [über den ein Großteil der weltweit versendeten Spam-Mails verschickt worden waren],  eine zunehmende Zweiteilung der E-Mail-Anwenderschaft zu beobachten. Manche Mailserver-Administratoren würden inzwischen das Spam-Aufkommen praktisch wieder auf oder über dem alten Spam-Aufkommen sehen; andere berichteten von drastischen Rückgängen auf Bruchteile des ohnehin schon niedrigen Niveaus „nach McColo“. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: heise.de). Ein effektiver Schutz gegen Spam-Mails sei weiterhin das sog. „Greylisting“, also die standardmäßige Abwehr des ersten Zustellversuchs einer E-Mail und Hinnahme des zweiten Zustellversuchs, auf den die meisten Server automatisch programmiert seien (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: wikipedia).

I