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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Januar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 U 7/15
    § 123 BGB, § 242 BGB; § 4 Nr. 7 UWG a.F.

    Das OLG Köln hat entschieden, dass herabwürdigende Äußerungen über den Betreiber eines Internet-Fernsehangebots wie „da wir das Verbreitungsmodell von A […] berechtigt anzweifeln dürfen!“ oder „Unterstützen sie möglicherweise mit ihren Werbegeldern ein fragwürdiges Geschäft?“ u.a. – wenn auch teilweise zutreffend – wettbewerbswidrig sind. Zwar sei das Geschäftsmodell des Betreibers tatsächlich rechtlich zweifelhaft, dies berechtige einen Wettbewerber jedoch nicht, geschäftsschädigende Äußerungen oder Werturteile zu verbreiten und dadurch den Mitbewerber herabzusetzen und sein Geschäft zu schädigen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei vorliegend festzustellen, dass die scharf zugespitzten Formulierungen der Beklagten vorrangig dazu dienen sollten, die Klägerin als fragwürdig oder unseriös darzustellen. Es stehe nicht die Information über die rechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien im Vordergrund, sondern die Beklagte wolle vor allem das eigene Geschäftsmodell fördern, so dass von einer Wettbewerbswidrigkeit der Äußerungen auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2013, Az. 1 S 12/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine unzutreffende Berichterstattung über ein Gebäude bzw. dessen Zustand das Persönlichkeitsrecht des Eigentümers verletzen kann. Dazu genüge es, wenn zwar keine namentliche Nennung stattfinde, jedoch einem weiten Personenkreis bekannt sei, um wen es sich handele. Daher sei die Äußerung über ein ehemaliges Hotel mit dem Wortlaut Seit Jahren wird hier erfolglos herumsaniert und die Fassade durch ein Baugerüst verdeckt, dessen Mietkosten und städtische Gestattungsgebühren in die Tausende gehen müssen, vermutete kürzlich ein kritischer W.-Leser zu unterlassen, da hierdurch suggeriert werde, dass der Eigentümer unzureichende und überteuerte Maßnahmen getroffen habe, was  nicht den Tatsachen entspreche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    LG Würzburg, Urteil vom 19.05.2010, Az. 21 O 179/10
    §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Würzburg hat entschieden, dass die in einem Internetforum verbreitete Behauptung, eine andere Person würde rechtsextreme Beiträge verbreiten bzw. in seinen Beiträgen eine rechtsradikale Gesinnung offenbaren, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Eine solche Behauptung stehe nur dann unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, wenn sich diese Behauptung zutreffend beweisen lasse. Der Beklagte stützte seine (publik gemachte) Auffassung auf eine Veröffentlichung des Klägers, eines Rechtsanwalts, in einer Zeitschrift, in der der Kläger in einem Nebensatz erwähnte, dass es sich bei den superreichen Familien Englands, Frankreichs und Holland, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmen, zumeist um khasarische, also nicht semitische Juden handele. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertige diese Veröffentlichung nicht den Vorwurf des Rechtsradikalismus. Der Kläger ordne sich nicht einer u?berlegenen Gruppe von Menschen zu und bewerte die Gruppe von Menschen mit großem wirtschaftlichen Einfluss nicht als minderwertige Gruppe. Durch die vom Beklagten verbreitete Behauptung, dass eine rechtsextreme Gesinnung vorliege, könne es jedoch zu nachteiligen Wirkungen auf das private sowie berufliche Umfeld des Klägers kommen. Er werde als rechtsradikaler Außenseiter und durch Wendungen wie „rechtslastigen Dreck ins Internet ku?bele“ auch als nachhaltig uneinsichtig dargestellt. Ein solcherart gezeichnetes Bild belaste zudem die berufliche Grundlage eines Rechtsanwalts, so dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege.

  • veröffentlicht am 2. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 77/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 57a StBerG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung, die inhaltlich sowohl die fachliche Qualität von Mitbewerbern als auch deren Preiswürdigkeit herabsetzt, unlauter ist. Ein Steuerberater hatte Tankstellenpächter mit folgendem Wortlaut angeschrieben: „Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximierung angeboten. […] Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen.“ Im letzten Satz dieses Schreibens gebe der Werbende nach Auffassung des Gerichts vor, dass die Pächter in der Vergangenheit zuviel Steuerberaterhonorare und Steuern gezahlt habe. Eine solche Aussage könne der Beklagte jedoch nicht treffen, da er keine Kenntnis der von den Tankstellenpächtern gezahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen habe. Die Aussage sei deswegen zum einen irreführend, da der Beklagte nicht wissen könne, ob tatsächlich zuviel gezahlt worden sei. Zum anderen würden die Mitbewerber – die ebenfalls in diesem Bereich tätigen Steuerberater – in ihrer Preiswürdigkeit und fachlichen Qualität der Leistung in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt. Der Beklagte habe nichts für die Richtigkeit seiner pauschalen Kritik an den Mitbewerbern geltend gemacht. Die Herabsetzung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 7 UWG stelle letztlich ein Unterfall der gezielten Behinderung von Mitbewerbern dar.

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  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07
    § 6 UWG

    Der BGH hatte über die Zulässigkeit eines Werbespots zu entscheiden, den der Zeitungsverlag der TAZ („die tageszeitung“) herausbrachte. In diesem Werbespot wurde auf, so der Plan, humorvolle Art das Konkurrenzprodukt BILD-Zeitung miteingebracht (JavaScript-Link: Werbespot). Die Klägerin fühlte sich in diesem vergleichenden Werbespot verunglimpft, da die Sozialstruktur und die intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Lesers herabwürdigend dargestellt würden. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war der Klage auch in weiten Teilen stattgegeben worden. Der BGH hingegen war der Auffassung, dass keine unzulässige vergleichende Werbung vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt sei. Eine Herabsetzung liege nur dann vor, wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden oder eine ernstzunehmende Abwertung vorliege. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Spots sei davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Zuschauer erkennbar sei, dass es sich um eine humorvolle Überspitzung zur Aufmerksamkeitserzielung handele und nicht um den Versuch, die BILD-Zeitung und deren Leser in ein schlechtes Licht zu stellen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

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