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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. September 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2013, Az. 2 U 157/12
    § 12 Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; § 127 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass es für die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen regionalen Verbraucherschutzverband nicht schädlich ist, wenn ein anderer Regionalverband derselben Organisation (z.B. Verbraucherzentralen der verschiedenen Bundesländer) bereits früher Kenntnis von dem Verstoß hatte. Diese Kenntnis sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen, da es sich um unterschiedliche Rechtspersonen handele. Inhaltlich ging es um die Unzulässigkeit der Werbung mit nicht zutreffenden geografischen Angaben für Lebensmittel (Aufdruck „Mark Brandenburg“ für in Köln abgefüllte Frischmilch). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2013

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2013, Az. 6 U 38/12
    § 126 ff. MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Käses als „Erzincan Peyniri“ bzw. als „Erzincan Ka?ari“ irreführend ist, wenn der Käse in Deutschland oder den Niederlanden hergestellt wird. Bei dem Begriff „Erzincan“ handele es sich um eine Stadt im Nordosten der Türkei. Durch die Bezeichnung werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen (hier: hauptsächlich türkisch-stämmige Kundschaft von Lebensmittelgeschäften) der Eindruck erweckt, der Käse oder jedenfalls die Zutaten stammten aus der bezeichneten türkischen Region. Ein Hinweis „nach türkischer Art“ sei gerade nicht ausreichend, um den Irrtum auszuräumen bzw. könne diesen sogar noch verstärken.

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2011

    BPatG, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 30 W (pat) 9/10
    Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2; Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 a) und d) VO 510/2006

    Das BPatG hat entschieden, dass die Begriffe „Bayerischer Obazda“, „Obazda“, „Bayerischer Obazter“ und „Obazter“ schutzfähige geografische Angaben für den Bereich Käsezubereitung sind und als solche eingetragen werden können. Die schutzfähige geografische Angabe sei dabei von einer reinen Gattungsbezeichnung abzugrenzen gewesen. Letztere sei dann gegeben, wenn der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet beziehe, in dem das betreffende Produkt ursprünglich hergestellt oder vermarktet worden sei, die Bezeichnung nunmehr jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden sei. Dies treffe beim „Bayerischen Obazda“ jedoch nicht zu. Zwar könne es angehen, dass die im Verfahren von der Gegenseite angeführten Verwendungen des Namens „Obazda“ für Produkte, die nicht aus der maßgeblichen Region stammten, Anzeichen dafür seien, dass die beanspruchten Namen sich bei anhaltender Verwendung zur Gattungsbezeichnung entwickeln könnten, noch sei aber nicht davon auszugehen.

  • veröffentlicht am 19. September 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10
    § 127 MarkenG; § 128 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Anbringung des Begriffs „Germany“ auf einer Ware als Zusatz zum verwendeten Markennamen vom Verkehr so aufgefasst werde, dass die Ware tatsächlich in Deutschland produziert wird. Treffe dies nicht zu, handele es sich um eine irreführende Herkunftsangabe, die zu unterlassen sei. Ein anderweitiges Verkehrsverständnis, dass der Verbraucher vorliegend lediglich einen Hinweis auf den Sitz der vertreibenden Firma sehe, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Ähnlich entschied bereits das LG Frankfurt a.M. zum Begriff „Germany“ auf Messern, die im Ausland gefertigt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 U 260/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses an geografischen Herkunftsangaben einzuschränken ist. Der angesprochene Verkehr habe keinen Anlass, in dem für Bekleidung, Bettwäsche oder Textilien benutzten Zeichen „Buffalo“ einen Hinweis darauf zu sehen, dass diese Waren aus der amerikanischen Stadt gleichen Namens stammten oder sonst in einen sachlichen Zusammenhang mit dieser Stadt zu bringen seien. Ein solches Verständnis liege insbesondere deswegen völlig fern, weil die Stadt Buffalo beim deutschen Durchschnittsverbraucher über keinerlei Ruf oder Bekanntheit als Herkunftsort von Textilien verfüge. Für die – geografisch jedenfalls näher liegende – Bezeichnung „Madrid“ hatte dies das Bundespatentgericht noch anders entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 01.10.2010, Az. 6 U 71/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Salzes als „Himalaya-Salz“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das Salz aus einem Abbaugebiet in einer Hügellandschaft stammt, welches vom Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennt und ca. 200 km entfernt liegt. Die Irreführung sei auch gegeben, wenn die Herkunftsangabe tatsächlich sachlich zutreffe, weil die Hügellandschaft objektiv zu dem angegebenen Gebiet gehöre. Maßgeblich sei allein die beim Verbraucher geweckte Erwartung, welche mit der Angabe „Himalaya“ die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde verbinde. Deshalb werde der Verbraucher davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde, was gerade nicht der Fall sei.

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 1 Ws 445/09
    §§ 126, 127, 151 MarkenG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass eine geografische Herkunftsangabe an einem Produkt, die nicht mit der tatsächlichen Herkunft übereinstimmt, mit einem erklärenden Zusatz versehen werden muss. Die Betroffene war Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Lausitzer Früchte“, unter der sie ihre Produkte vertrieb. Dabei stammten die Produkte zu einem Teil aus dem Ausland, z.B. Gewürzgurken aus der Türkei. Das Gericht sah darin eine mögliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, da sich auf dem Etikett kein Hinweis fand, dass die Ware tatsächlich aus der Türkei stammt. Zwar verwende die Betroffene die Bezeichnung „Lausitzer Früchte“ nicht als Herkunftsangabe, sondern als Marke, was sie auch durch das Zeichen

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    ® verdeutliche. Jedoch könne die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft des Produkts hervorrufen, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers abzustellen sei. Dabei setze der Begriff der geografischen Herkunftsangabe nicht voraus, dass der Verkehr mit dem angegebenen oder suggerierten Herkunftsort regionale Besonderheiten verbinde, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein könnten. Zum Schutz vor Irreführung verlangte das Gericht, dass die Betroffene entlokalisierende Zusätze oder Ergänzungen (etwa die Angabe des Produktionsortes, hier: Türkei) in ihre Etiketten aufnimmt.

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