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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.03.2013, Az. 6 U 170/12
    § 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 24 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abbildung einer fremden Marke in der Ladenbeschilderung eines Händlers irreführend ist, wenn dadurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber vertragliche Beziehungen bestehen. Dadurch werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dies hätte der Händler durch einen ausreichend deutlichen Hinweis verhindern können. Gehe der Markeninhaber über einen längeren Zeitraum nicht gegen die Verletzung vor, könne ein Schadensersatzanspruch jedoch durch Zeitablauf verwirkt sein, nicht aber der Anspruch auf Unterlassung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 3 W 53/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung der Domain „www.kredito.de“ bzw. allgemein die Verwendung des Zeichens „kredito“ für Kreditvermittlung durch die Antragsgegnerin gegen Rechte aus der Marke „Creditolo“ verstösst. Die Antragstellerin könne Unterlassung verlangen, da die Antragsgegnerin das Zeichen „kredito“ markenmäßig für die gleiche Dienstleistung, die auch die Antragstellerin anbiete, nutze und damit die Herkunftsfunktion der Marke „Creditolo“ beeinträchtige. Zwischen den beiden Zeichen bestehe aufgrund der klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2012

    BPatG, Beschluss vom 06.09.2011, Az. 24 W (pat) 503/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Lovely Moments“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht für z.B. Reinigungsmittel, Kerzen und verschiedene Lebensmittel eintragungsfähig ist. Es handele sich dabei um eine reine werbliche Anpreisung, der keine Herkunftsfunktion zukomme. Um auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, müsse die angemeldete Marke z. B. einen Denkprozess auslösen oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern. Dies sei hier nicht der Fall. Es reiche nicht aus, dass der Handel und/oder die Endabnehmer stutzen oder schmunzeln mögen, wenn ihnen im Zusammenhang mit manchen Waren – z. B. dem „rutschhemmenden Wachs für Fußböden“ oder der „Natronlauge“ – die Wortfolge „Lovely Moments“ begegne. Eine Werbung „mit Augenzwinkern“ sei nicht außerordentlich ungewöhnlich. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2010, Az. 6 U 171/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benutzung einer fremden Marke als Keyword in einer Adword-Werbung eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergebe, dass mit der Werbung kein Produkt bzw. keine Dienstleistung des Markeninhabers angeboten werden. Anderenfalls werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Zu dieser Frage gibt es bereits eine Reihe weiterer Entscheidungen, die je nach Einzelfall stark variieren, vgl. LG Braunschweig, KG Berlin, OLG Braunschweig, OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. März 2011

    BGH, Beschluss vom 31.03.2010, AZ. I ZB 62/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat in einer nicht enden wollenden Prozesslawine, die vom Bundespatentgericht zum Bundesgerichtshof und zurück ging (vgl. auch hier Marlene I), entschieden, dass das Konterfei der verstorbenen prominenten Schauspielerin Marlene Dietrich
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    Marlene Dietrich

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    als Marke geschützt werden kann. Unter anderem könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem Portraitfoto für diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen kann, wenn sich bei den relevanten Verkehrskreisen eine entsprechende Herkunftsassoziation zu bestimmen Produkten eingestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010, Az. I-20 W 136/10
    §§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte als zweites Oberlandesgericht neben dem OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08) nach der wegweisenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Nutzung fremder Marken in der Google AdWords-Werbung (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08, C-237/08, C-238/08, C-278/08, C 558/08; EuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09) zu entscheiden. Das Düsseldorfer Gericht wies darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zu prüfen sei, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werde. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord nicht vorliegen, wenn die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werde. Ein Verbietungsrecht bestehe danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Intemetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine Rechtfertigung der Markennutzung nicht aus, dass die Anzeige in der Anzeigenleiste eingeblendet werde und der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handele. Der Internetnutzer müsse auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei. Das sei auf Grund der konkreten Umstände nicht der Fall. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Düsseldorf sein, da in der dortigen Anzeige offensichtlich ein deutlicher Link auswies, zu welchem Onlineshop die Anzeige gehöre, ein Gedanke, der von den Braunschweiger Richtern allerdings nicht aufgenommen wurde.  Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Braunschweig: Im ersten Fall fand die fremde Marke Aufnahme in die Überschrift der Werbeanzeige, im letzteren Fall wurde die Marke lediglich als (unsichtbares) Keyword gebucht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zur Entscheidung im Volltext:
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