IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZB 56/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Marke (hier: „Link economy“), die zwar inhaltlich beschreibend ist, deren Bedeutung sich aber nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln lässt, unterscheidungskräftig ist. Der beschreibende Inhalt liege dann nicht mehr auf der Hand. Vorliegend handele es sich nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache. Eine Bedeutung wie „Wert einer Internetseite“ lasse sich nur mehrere gedankliche Schritte und Ableitungen konstruieren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 29 W (pat) 525/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Wortmarke „fashion.de“ für Waren aus dem Bereich Bekleidung u.a. nicht eintragungsfähig ist. Dem stehe das absolute Eintragungshindernis der nicht vorhandenen Unterscheidungskraft entgegen. Der Begriff „fashion“ sei den überwiegenden Verkehrskreisen als der englische Begriff für Mode bekannt, so dass eine rein beschreibende Eigenschaft vorliege. Die Endung „.de“ gehöre zu den üblichen Protokoll- und Adressangaben und könne auch in einer zusammengesetzten Marke, die wie eine Internetadresse gebildet ist, die Unterscheidungskraft nicht begründen. Das jede Domain nur einmal vergeben werden könne, ändere daran nichts. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 27 W (pat) 561/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „BONSOIR“ nicht für Dienstleistungen aus dem Bereich „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ eintragungsfähig ist. Der Begriff sei nicht geeignet, auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen zu verweisen, insofern fehle es ihm an Unterscheidungskraft. Das angesprochene Publikum sehe in „BONSOIR“ lediglich die ihm bekannte französische Grußformel („Guten Abend“) und verstehe sie nur als solche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 30 W (pat) 524/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Best for Skin“ nicht als Wortmarke im Bereich der Schönheitspflege eintragungsfähig ist. Der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „Best for Skin“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen solle, dass diese die beste Qualität, die beste Eignung oder die günstigste Wirkung für die Haut böten. Auch sei davon auszugehen, dass es sich um eine lediglich beschreibende Angabe handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 29 W (pat) 85/07
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat – nach Zurückverweisung durch den BGH – entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ auch für Sportbekleidung unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist. Zunächst hatte der Senat die Eintragung insoweit zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Markeneigenschaft nur aus der Positionierung der Marke auf dem Bekleidungsstück ergebe und somit eine Anmeldung als Positionsmarke hätte erfolgen müssen. Der BGH hatte jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Unterscheidungskraft hinsichtlich der Wortmarke selbst geprüft werden müsse. Nunmehr kam das BPatG zu dem Ergebnis, dass eine Eignung als Herkunftsnachweis gegeben sei. Eine Wahrnehmung des Begriffs „TOOOR!“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheide für die in Rede stehenden Waren aus, denn die Bezeichnung verfüge infolge ihrer abweichenden Schreibweise zum Begriff „Tor“ und der ausrufartigen Formulierung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    BPatG, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 29 W (pat) 161/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2;  33 Abs. 2; 41 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „gelbgewinnt“ u.a. für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software, Telekommunikation und Internet eintragungsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes, welches der Marke jegliche Unterscheidungskraft absprach, handele es sich bei der Wortschöpfung um eine mehrdeutige interpretationsbedürftige Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen tauglich sei. Es bliebe offen, wer oder was mit „gelb“ gemeint sei – die Eigenschaft des Wettbewerbers, des eingesetzten Produkts oder einer weiteren Voraussetzung -, aus welchem Grund „gelb“ gewinne und ob es sich um einen einmaligen Gewinn oder eine andauernde Gewinnmöglichkeit handele. Ein rein beschreibender Begriffsinhalt liege damit gerade nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 505/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Im Einklang“ für Getränke, insbesondere Tee- und Kaffeeprodukte, nicht eintragungsfähig ist. Die Wortfolge sei nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Der Verbraucher werde die Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als eine werbliche Anpreisung von Eigenschaften dieser Waren im Sinne einer ausgewogenen, harmonischen Mischung bzw. Zubereitung dieser Waren verstehen. Es werde suggeriert, dass die Waren eine besonders wohltuende Wirkung hätten und auch in besonderer Weise gut verträglich seien und damit zur inneren Ausgeglichenheit des Konsumenten beitragen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    BGH, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZB 68/09 – Hefteinband
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Bildmarke, die im Wesentlichen aus dekorativen Elementen besteht, die für die angemeldeten Waren typisch sind, zurückgewiesen werden kann. Der allgemeine Verkehr werde diese Elemente in der Regel nicht als Herkunftshinweis verstehen, auch wenn noch keine exakt gleiche Kombination der Elemente bereits am Markt vorhanden sei. Vorliegend handelte es sich bei dem angemeldeten Zeichen um die abstrakte Aufmachung von Blöcken, Büchern und Heften. Andere Hersteller verwendeten ähnliche Gestaltungen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für  Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:

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