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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    OLG Braunschweig, Urteil vom 27.1.2010, Az. 2 U 225/09
    §§ 3, 12 UWG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass zwischen einem Anbieter von Herrenwäsche (Unterwäsche und Bademoden) und einem Verkäufer von (gebrauchter) Damen- und Kinderwäsche kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Landgericht hatte dies noch anders bewertet und auf den Vertrieb von „modischer Bekleidung“ abgestellt. Das OLG forderte demgegenüber eine stärkere Differenzierung: Es komme darauf an, ob die angebotenen Waren austauschbar seien, so dass dem angesprochenen Kunden oder Werbeadressaten Kaufalternativen aufgezeigt würden. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses sei erforderlich, dass der Absatz des einen Unternehmens auf Kosten des anderen gehen könne. Dies sei in der streitigen Konstellation nicht der Fall gewesen. Ein Verbraucher, der eine Herrenbadehose suche, würde sich nicht alternativ der von der Beklagten angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung zuwenden. Eine gegenseitige Absatzbehinderung oder -störung der Parteien könne nicht angenommen werden.

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