Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Wer bei eBay mit einer Herstellergarantie wirbt, muss auch die Garantiebedingungen und weiteres angebenveröffentlicht am 13. Juni 2013
BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 88/11
§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass bei eBay-Angeboten, die stets ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB enthalten, nur dann mit einer (Hersteller-) Garantie geworben werden darf, wenn auch die jeweiligen Garantiebedingungen und weiteren Hinweise gemäß § 477 Abs. 1 BGB vorgehalten werden. Anders ist es dagegen bei einer Produktwerbung bestellt, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (invitatio ad offerendum). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Zur Bewerbung von „Neuwagen“ / Hinweis auf Garantiedauerveröffentlicht am 9. Februar 2012
LG Köln, Urteil vom 03.08.2011, Az. 84 O 95/11
§ 3 UWG, § 8 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Fahrzeug auf Internetverkaufsplattformen nur dann als Neuwagen beworben werden darf, wenn zwischen Herstellung des Kfz und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen. Bei einem „Neuwagen“ erwarte der Kunde darüber hinaus auch eine uneingeschränkte Herstellergarantie. Habe sich diese durch die lange Standzeit bereits um mehr als 2 Wochen verkürzt oder sei gar gänzlich abgelaufen, müsse der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweisen. Allein aus einem vergünstigten Preis könne der Käufer solche Rückschlüsse nicht ziehen. Das Gericht beurteilte die streitgegenständliche Werbung als grob wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Siegen: Zum Wettbewerbsverstoß durch Hinweis auf Herstellergarantie, wenn nicht gleichzeitig verdeutlicht wird, dass daneben Gewährleistungsrechte bestehenveröffentlicht am 17. April 2011
LG Siegen, Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 O 86/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGBEs häufen sich Abmahnungen wegen des Umstandes, dass eine Garantie angegeben wird, aber nicht zugleich der Inhalt der Garantie dargelegt wird (vgl. § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das LG Siegen hatte nunmehr über einen Abmahnungsgrund zu verhandeln, der bislang eher im Dunkeln lag. Es hat einen eBay-Händler verurteilt, es zu unterlassen, mit den Worten „2 Jahre Herstellergarantie. Sie erhalten selbstverständlich … Ware mit … voller Herstellergarantie“ zu werben, wenn nicht gleichzeitig darüber informiert wird, dass der Verbraucher daneben seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann (vgl. § 477 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- OLG Hamm: Zur zulässigen Werbung mit „Garantie“ und „Gewährleistung“veröffentlicht am 25. Juni 2009
ACHTUNG: Neue Rechtslage nach BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09 (hier)
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08 –
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 477 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung mit Slogans wie „24 Monate Herstellergarantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“ wettbewerbswidrig sein kann, wenn zum Inhalt der angebotenen Garantie keinerlei Angaben getätigt werden. Gemäß § 477 BGB sind zu einer Herstellerstellergarantie, wenn eine solche angeboten wird, ausführliche Informationen zu Umfang und Inhalt dieser Garantie anzugeben. Erfolgt dies erst bei Auslieferung der Ware durch Übergabe der Unterlagen, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Denn der Abschluss der Garantie sei Bestandteil des Kaufvertrages, so dass alle relevanten Informationen dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen müssen. Wird dies versäumt, handele der Verkäufer wettbewerbswidrig. Liege bei der Klausel „24 Monate Herstellergarantie“ ohne weitere Angaben nach den Ausführungen des Gerichts eine Unter-Information des Käufers vor, so handele es sich bei „24 Monate Gewährleistung“ um eine Irreführung. Die Anpreisung der Gewährleistung in dieser Form erwecke den Eindruck, dass der Verbraucher eine Vergünstigung erhalte. Da die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche jedoch immer zwischen Unternehmer und Verbraucher gelten, sei diese Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit ebenfalls wettbewerbswidrig.