IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammHess. VGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. 8 A 256/14
    § 20 Abs. 3 JMStV

    Der Hess. VGH hat entschieden, dass eine Fernsehsendung, die durch einen hohen Aktualitätsbezug gekennzeichnet ist (z.B. Nachrichten), nicht gegenüber der Freiwilligen Selbstkontrolle vorab vorlagefähig ist, weil der erforderliche zeitliche Vorlauf vor Ausstrahlung nicht vorhanden ist. Dies gelte auch für eine Sendung wie „Big Brother“, da eine vorherige Kontrolle und verzögerte Ausstrahlung letztere überflüssig mache. Bevor in einem solchen Fall aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, müsse sich aber die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) als Einrichtung der FSK jedenfalls mit der Sendung befassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2012

    VGH Hessen, Urteil vom 03.03.2011, Az. 8 A 2423/09
    § 14 Abs. 3 GlSpielG HE

    Der VGH Hessen hat entschieden, dass die Vermittlung von Glücksspielen mit Hilfe von Mobiltelefonen (hier: Lotto per SMS) nicht erlaubnisfähig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn keine wirksamen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Jugendschutz (Alterskontrolle bei Abschluss des Spielvertrags) und Suchtprävention getroffen werden könnten. Nach den Ausführungen des Gerichts habe die Klägerin vorliegend verkannt, dass bei den von ihr konzipierten Spielvarianten Alterskontrollen allenfalls bei der Ausgabe der Spielkarten und Guthabenbelege stattfinden könnten, nicht aber bei der Kontaktaufnahme mit der Spielvermittlerin mittels Mobiltelefon, also dem eigentlichen Vertragsabschluss, der sich in völliger Anonymität und außerhalb jeglicher Kontrolle abspiele. Der Vertragsabschluss erfolge zu beliebigen Zeiten von einem vom Spieler gewählten Ort aus und außerhalb jeglicher sozialer Kontrolle, so dass der Umgehung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger Tür und Tor geöffnet seien. Auch die angedachte Vermittlung von Glücksspielen über Zigarettenautomaten biete Raum für Missbrauch, da diese auch mit geliehener Bankkarte bedient werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
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