IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 33 W (pat) 509/11
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „EY“ für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung abgelehnt, weil es in der Wortfolge lediglich eine so genannte Interjektion (Ausruf), vornehmlich aus der Jugendsprache, gesehen hatte, der keine Unterscheidungskraft zukomme. Dabei stützte sich das DPMA auf eine Entscheidung des BGH zur Wortmarke „hey!“ (hier). Das BPatG sah zu vorgenannter Entscheidung jedoch erhebliche Unterschiede und beschied die Eintragungsfähigkeit. Wenn dem Verkehr das Zeichen „EY“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen begegne, sei gerade nicht davon auszugehen, dass er die Buchstabenfolge als Interjektion auffasse, weil es sich überwiegend um Dienstleistungsbranchen handele, in denen der Verkehr eine ernsthafte Präsentation und Vermarktung gewöhnt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 14.01.2010, Az. I ZB 32/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass einem als Grußformel verwendeten Wort, welches mit sehr einfachen grafischen Elementen kombiniert und als Marke angemeldet wird, keine Unterscheidungskraft zukommt. Vorliegend sollte das Wort „hey!“ als Wort-/Bildmarke für verschiedene Klassen, unter anderem für Bild- und Tonträger, Schreibwaren, Bekleidung, Spielzeug u.a., eingetragen werden. Die grafische Gestaltung war sehr schlicht gehalten (3 Buchstaben mit Ausrufezeichen auf dunklem Untergrund). Das BPatG führte dazu aus, dass „hey“ ein gebräuchliches Wort sei, welches der Verkehr als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehe. Auch im Zusammenhang mit dem Ausrufezeichen werde der Verkehr die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als allgemeine Ansprache oder Grußformel interpretieren. Der BGH stimmte mit dieser Einschätzung des BPatG überein und wies die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurück. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils seien einfache graphische Elemente und Verzierungen auch nicht ausreichend, dieses Schutzhindernis zu überwinden.

I