IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 268/07
    §§ 312d; 346; 357 Abs. 2 Satz 1 BGB

    Der BGH hat nach einer entsprechenden Vorgabe des EuGH (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.  C-511/08) entschieden, dass der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle eines Widerrufs nicht mit den Kosten der Hinsendung der Ware belastet werden darf.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Der EuGH hat – in Übereinstimmung mit Generalanwalt Mengozzi – entschieden, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages nicht mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hatte. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Nunmehr entschied der EuGH, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Zum Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C?511/08
    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2, Abs. 2 EU-RL 97/7; § 2 UKlaG; § 312d Abs. 1; 347 Abs. 2; 355
    ; 356; 357 BGB

    Der EuGH hat unter dem heutigen Datum entschieden, dass ein Onlinehändler dem Verbraucher nicht nur die Rücksendekosten zu erstatten hat, die anfallen, wenn der Kunde als Folge der Ausübung seines Widerrufsrechts die Ware an den Händler zurückschickt. Vielmehr hat der Onlinehändler auch die ursprünglichen Hinsendekosten zurückzuzahlen, die der Verbraucher entrichtet hat, um die Ware zu erhalten (s. anschließenden Urteilstext im Volltext). Damit folgte der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2010

    EuGH, Schlussanträge vom 28.01.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Beim EuGH ist demnächst über ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu befinden. Dabei geht es um die Frage, ob der Verbraucher im Falle des Widerrufs mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hat. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Der Generalanwalt sieht dies in seinem Schlussantrag jedoch anders: Die entscheidenden Vorschriften der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz seien dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen habe, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 268/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Die lange erwartete Entscheidung des BGH zu der Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft wohl gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet, ist vertagt worden. Der BGH hat die Rechtsfrage per Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) übermittelt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BGH vom heutigen Tage hervor (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Hinsendekosten). Interessanterweise hat der Senat durchblicken lassen, dass er derzeit nicht erkennen könne, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts gegeben sei. (mehr …)

I