IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. September 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2010, Az. I-2 U 36/10
    §
    139 Abs. 1 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat zu den Voraussetzungen entschieden, unter denen gegen ein patentrechtliches Unterlassungsbegehren eingewandt werden kann, das andere Unternehmen missbrauche eine  marktbeherrschende Stellung, wenn es sich weigere, mit dem Beklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen. Der Senat wies zunächst auf die Rechtsprechung des BGH hin (BGH NJW-RR 2009, 1047 – Orange Book), wies jedoch zugleich darauf hin, dass der Abgemahnte zuvor ein annahmefähiges unbedingtes Vertragsangebot unterbreitet haben müsse (vgl. BGH a.a.O.), also ein Angebot, das ausreichend konkret und aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsfähig sein müsse. Darüber hinaus müsse der Lizenzsucher, wenn es bereits zu Benutzungshandlungen gekommen sei, seinen vertraglichen Pflichten „vorgreifen“ und sich so verhalten, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen habe. In diesem Fall wäre er also nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu nutzen. Er wäre auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu bezahlen oder diese jedenfalls zu hinterlegen. Der Höhe nach seien die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungspflicht des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergebe. Dass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne weiteres feststellbar sei, belaste ihn nicht unbillig, denn ihn treffe für die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast.

  • veröffentlicht am 27. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKaum hat sich der oder die des illegalen Filesharings Bezichtigte von der Kostenforderung erholt, stößt er oder sie im Internet auf anwaltliche Hinweise und Angebote, die Heil versprechen, aber nicht immer bedeuten, gar schlimmeres Übel nach sich ziehen können (Link: Abmahnschutzpaket). Ein bekannter, mit Zweigstellen bundesweit agierender Kollege warnt nun vor der „unüberlegten Abgabe“ einer so genannten „modifizierten Unterlassungserklärung“. Zitat: „Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein „Königsweg“, um billig aus einer Abmahnung „heraus zu kommen“. Tatsächlich werden Schäden aber häufig erst durch die unüberlegte so genannte modifizierte Unterlassungserklärung verursacht.“ Der Kollege hat einerseits Recht. Unüberlegt gehandelt werden sollte nie. Im Internet kursierende Unterlassungserklärungen sollten jedenfalls, soweit ein fachkundiger Rechtsanwalt als Autor nicht feststeht, mit besonderer Vorsicht genossen werden. Bei mindestens einem Kollegen ist uns aber andererseits bekannt, dass er seinen Mandanten unter Hinweis auf horrende Vertragsstrafen von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abrät, um sodann, für ein Honorar, welches die mit der Filesharing-Abmahnung verbundene Kostenforderung erheblich übersteigt, eine so genannte Schutzschrift (Link: Schutzschrift) bei Gericht hinterlegen zu können. (mehr …)

I