Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: SCHUFA-Drohung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. April 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
§ 3 UWG, § 4 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSGDer BGH hat entschieden, dass der Hinweis eines Inkassounternehmens „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ wettbewerbswidrig ist. Zur Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BGH: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Wesentliche Vertragsinformationen müssen bereits auf dem Werbebanner stehen, nicht erst im Warenkorb des Onlineshops / Irreführungveröffentlicht am 9. Dezember 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014, Az. I-20 U 175/13
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass wesentliche Informationen für einen Vertrag (hier: maximaler Anlagebetrag für eine Geldanlageform) bereits auf einem Werbebanner vorgehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall habe der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ getroffen. Die Startseite der beklagten Bank sei der Schaufensterwerbung im stationären Handel vergleichbar, die den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals und damit zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG veranlassen solle. Mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ betrete der Verbraucher demzufolge das virtuelle Geschäftslokal der Beklagten. Da eine Aufklärung über die Begrenzung des Anlagebetrages, für den der werblich herausgestellte Zinssatz gewährt werde, auf der Startseite weder unmittelbar noch durch eine Verlinkung des Sternchens mit der Zinstafel erfolgt sei, habe die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Die Bank hatte argumentiert, der Verbraucher treffe seine geschäftliche Entscheidung beim Internetvertrieb nicht schon mit dem Betreten des virtuellen Geschäfts, sondern erst durch das Einlegen in den virtuellen Warenkorb. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Irreführende Werbung, wenn der angegebene Preis nicht die gesamte Produktabbildung erfasstveröffentlicht am 21. November 2014
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 U 152/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Prospektwerbung für ein Bett irreführend ist, wenn ein klarer und deutlicher Hinweis fehlt, dass der angegebene Preis weder die abgebildete Unterkonstruktion noch die Matratze enthält. Dem Verbraucher sei bekannt, dass es durchaus Komplettangebote für Schlafzimmer oder für Betten gibt, bei denen die Unterkonstruktion und eine Matratze Bestandteil des Angebotes seien, so dass ein gesonderter, klar erkennbarer und am Blickfang teilhabender Hinweis erforderlich sei, wenn dies nicht gelten solle. Die Irreführung beziehe sich allerdings nicht auf das mit abgebildete Bettzeug, da der Verbraucher dies eindeutig als „Beiwerk“ einordne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zur Definition von „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ bei der Darstellung von Verbraucherpflichtinformationenveröffentlicht am 4. November 2014
OLG Köln, Urteil vom 14.02.2014, Az. 6 U 120/13
§ 312g Abs. 2 S. 1 BGBDas OLG Köln hat zu der Rechtsfrage entschieden, unter welchen Umständen von einer Darstellung von Verbraucherpflichtinformationen in „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ auszugehen ist. Zitat:
(mehr …) - OLG Koblenz: Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt muss im Endpreis enthalten seinveröffentlicht am 10. Oktober 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 1 Abs. 1 PAngVDas OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Anbieter von Kreuzfahrtreisen nach § 1 Abs. 1 PAngV verpflichtet ist, das in der Werbeanzeige ausgewiesene Serviceentgelt, das an Bord erhoben und dem Bordkonto belastet wird, in die angegebenen Endpreise einzurechnen. Es handele sich um einen sonstigen Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Beschränkte regionale Verfügbarkeit eines Telefontarifs muss deutlich angegeben werdenveröffentlicht am 25. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 133/13
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in der Werbung für einen Telekommunikationstarif, der nur regional beschränkt verfügbar ist (nur in Ballungsräumen), ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen muss. Es reiche nicht aus, eine Information in einem Fußnotentext zur Verfügung zu stellen, der einer Preisangabe zugeordnet ist und auch mit Hinweisen zur Preisgestaltung beginnt. Ohne weitere Hervorhebung sei die Beschränkung dann nicht hinreichend erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Koblenz: Hinweis auf tägliche Zusatzkosten einer Kreuzfahrt darf nicht als bloßer Sternchen-Hinweis erfolgenveröffentlicht am 19. Juni 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs.1 Nr. 2 UWG, § 1 PAngVODas OLG Koblenz hat entschieden, dass täglich anfallende Zusatzkosten einer Mittelmeer-Kreuzfahrt (hier: „Servicentgelte“) bereits im Gesamtpreis ausgewiesen werden müssen und es nicht reicht, auf diese Kosten unter einem Sternchen-Hinweis hinzuweisen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Zur Pressemitteilung des OLG Koblenz: (mehr …)
- BGH: Zur notwendigen Gestaltung eines aufklärenden Hinweises bei einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr / Peek Cloppenburg VIveröffentlicht am 1. April 2014
BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11
§ 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG, § 19 Abs. 1 MarkenG; § 242 BGBDer BGH hat entschieden, dass es bei einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr zwischen zwei Unternehmen (hier: Peek Cloppenburg KG „Nord“ und Peek Cloppenburg KG „Süd“) ausreicht, wenn eines der Unternehmen zur Abhebung von dem anderen einen entsprechenden Hinweis in unmittelbarer Nähe zur Angabe „Peek & Cloppenburg“ und die Umrahmung des Unternehmenslogos mit Ortsangabe verwendet. Eine weitergehende Hervorhebung der aufklärenden Hinweise sei nicht zuzumutbar. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirkung der Werbung der Beklagten, weil die Werbebotschaft durch den aufklärenden Text in den Hintergrund gedrängt würde. Das brauche die Beklagte nicht hinzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Keine anlasslose Überwachungspflicht für den Admin-Cveröffentlicht am 4. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.10.2013, Az. 11 W 39/13
§ 823 Abs. 1 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Admin-C eines Internetdienstes nicht zur anlasslosen Überwachung seines Angebots auf Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist. Dies gelte auch, wenn der angebotene Dienst eine besondere Gefahrengeneigtheit für Urheberrechtsverletzungen aufweise. Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung habe er diese zu beseitigen und Vorsorge zu treffen, dass weitere gleichartige Rechtsverletzungen nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Bei der Übernahme von Markenrechten ohne den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens darf nicht mit dessen über 150-jähriger Tradition geworben werdenveröffentlicht am 27. Dezember 2013
OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 1883/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Ende 2010 gegründet wird und die Nutzungsrechte an einem Unternehmen mit über 150-jähriger Firmentradition erwirbt, ohne dessen Geschäftsbetrieb zu übernehmen, nicht mit den Aussagen werben darf: „Degussa – Gold und Silber seit 1843″ oder/und „Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht …“. Derartige Werbeaussagen, so der Senat, würden beim Durchschnittsverbraucher unzulässig den Eindruck erwecken, die Beklagte verfüge über eine bis ins 19. Jahrhundert zurückgreifende Unternehmenskontinuität, da es an der hierfür notwendigen wirtschaftlichen Fortdauer fehle.