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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. April 2015

    AG Dieburg, Urteil vom 15.04.2015, Az. 20 C 945/14
    § 433 Abs. 2 BGB, § 145 BGB

    Das AG Dieburg hat entschieden, dass die nachträgliche Änderung eines eBay-Angebots, nachdem bereits Gebote abgegeben wurden, insoweit wirkungslos ist, als dass der Vertrag mit dem Höchstbietenden zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen zu Stande kommt. Änderungen nach der Abgabe von Geboten seien gemäß der eBay-Bestimmungen nur zulässig, wenn der Anbieter „gesetzlich dazu berechtigt ist“. Vorliegend hatte der Privatkäufer 2 Tage vor Auktionsende einen Passus eingefügt, welcher den Käufer zur Abholung des Verkaufsobjekts (Auto) binnen 7 Tagen oder der Zahlung von Lagerkosten verpflichten sollte. Diese Klausel entfalte nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Höchstbietenden keine Wirkung. Einen Grund zum Rücktritt vom Vertrag seitens des Käufers sah das Gericht jedoch ebenfalls nicht, er bleibe zur Abnahme verpflichtet. Zum Volltext der Entscheidung:

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