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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 01.06.2010, Az. 7 O 470/09
    §§ 280, 242 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass eine Telefongesellschaft überhöhte Rechnungsbeträge an Kunden zurückzahlen muss, wenn sie vorher nicht auf die auffällig hohen Rechnungen hingewiesen hat. Die Klägerin hatte einen neuen Telefonvertrag abgeschlossen, der eine Festnetz-Telefon-Flatrate beinhaltete, jedoch keine Internet-Flatrate. Die Abrechnung für Internetnutzung sollte minutengenau erfolgen. Auf Grund eines Installationsfehlers des angeschafften Routers bestand jedoch eine dauerhafte Internetverbindung, so dass die dafür anfallenden Kosten mit Rechnungsbeträgen zwischen 1.000 und 1.400 EUR pro Monat extrem hoch ausfielen. Die Klägerin weigerte sich, diese Kosten zu zahlen bzw. forderte bereits abgebuchte Beträge zurück. Das Gericht gab ihr Recht, weil es die Auffassung vertrat, dass die Telefongesellschaft im Rahmen der eingegangenen Dauerschuldverhältnisse eine Fürsorgepflicht gegenüber ihre Kunden habe und diese vor Selbstschädigungen bewahren müsse. Dabei komme es auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Router nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Die Beklagte hätte wegen des ungewöhnlichen Nutzungsverhaltens mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung die sicherste Art der Schadensbegrenzung wählen müssen, nämlich den Internetzugang der Klägerin kurzfristig zu sperren, um weiterem Schaden vorzubeugen und sodann die Klägerin auf ihr ungewöhnliches Nutzungsverhalten hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt. Ein geringes Mitverschulden der Klägerin ergebe sich lediglich daraus, dass diese ihre Rechnungen über einen längeren Zeitraum (5 Monate) nicht geprüft habe.

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  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Dem Vernehmen nach treten bei eBay in jüngster Zeit besondere Formen von Betrugsversuchen auf. Axel Gronen weist auf eine Betrugsmasche hin, auf die schon viele tausend Verkäufer hereingefallen sein sollen. Die Täter gehen wie folgt vor: Nachdem die Ware erworben worden sei, erhalte der Verkäufer einen Scheck, der mit einem höheren Betrag als dem Kaufpreis ausgestellt sei. Als Begründung werde in einigen Fällen davon gesprochen, dass es sich um Fremdschecks (des Arbeitgebers o.a.) handele, welche nunmehr eingelöst werden sollten. Der Käufer bitte den Verkäufer darum, den Scheck einzulösen, den Kaufpreis einzubehalten und den überschießenden Betrag an einen Dritten zu überweisen. In der Folge stelle sich dann heraus, dass der Scheck nicht gedeckt oder gestohlen sei, was zum Nachteil des Einlösers ausfalle, da dieser der einlösenden Bank den Betrag zu erstatten habe. Die gleiche Posse bahne sich bei entsprechenden Überweisungen an: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08
    § 439 Abs. 3 BGB

    Häufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweist, die Frage, ob er den Verkäufer auch für weitere Kosten in Regress nehmen kann. Dies ist dann problematisch, wenn die „weiteren Kosten“ den Wert der Ware um ein Vielfaches übersteigen, etwa Ein- und Ausbaukosten. Gemäß § 439 BGB gilt: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“  Der BGH hat nach einer Pressemitteilung (8/09 vom 14.01.2009) dem EuGH per Vorlagebeschluss eine Anfrage zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gestellt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung).
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