Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG München: Auftragsinhalt eines Fotografenauftrags richtet sich ohne schriftliche Vereinbarung nach den offensichtlichen Wünschen des Kundenveröffentlicht am 5. Oktober 2011
AG München, Urteil vom 26.05.2011, Az. 223 C 9286/11
§ 631 Abs. 1 BGBDas AG München hat entschieden, dass ein Fotografenauftrag zur Erstellung eines Fotos von einem Gebäude als nicht erfüllt gilt, wenn statt der gewünschten Querformat-Aufnahme eine Hochformat-Aufnahme geliefert wird. Es sei nicht notwendig, dass das Format ausdrücklich schriftlich festgelegt werde, wenn sich aus den Umständen eindeutig der Kundenwunsch ergebe. Vorliegend hatte die Auftraggeberin einen Vorjahreskalender mitgeschickt, der 12 querformatige Gebäudeaufnahmen enthielt. Daraus habe sich für den Fotografen, zusammen mit der Angabe „440 x 320 mm“ eindeutig ergeben, dass Querformat gefordert sei. Liefere der Fotograf nur eine hochformatige Aufnahme, habe er keinen Anspruch auf Werklohn. Zum Volltext der Entscheidung: