IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Maik Hönicke vom Blog Handelskraft hat sich einmal einen sehr interessanten Shop mit einer Höhe von ca. 13.000 pixel (etwa 25 Bildschirmseiten je nach der Displayauflösung und der Anzahl der Browserleisten) angesehen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: comicexpress). Maiks Feststellung, dass das „eindeutig zu viel sei“, ist eigentlich noch untertrieben (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelskraft). Rein rechtlich kann die übermäßige Länge der Seite und eine Darstellung von gesetzlichen Pflichtinformationen am unteren Ende der Seite durchaus dazu führen, dass der Hinweis auf die Verbraucherrechte nicht mehr hinreichend „deutlich gestaltet“ ist (z.B. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein derartiges Defizit findet sich dann zwar bei comicexpress nicht, dafür einige andere Abmahnungsklassiker, die Andi ebenfalls schnellstens bereinigen sollte.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05
    §§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343 BGB; 348 HGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe mehrerer Millionen Euros nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabzusetzen ist, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung steht. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsverpflichtete außerhalb eines vereinbarten Abverkaufszeitraums für Restbestände 7.000 Stück der streitgegenständlichen Ware mit einem Netto-Umsatz von weniger als 50.000,00 EUR verkauft. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe pro Verstoß in Höhe von 7.500,00 EUR wäre eine Gesamtstrafe in Höhe von mehr als 52 Mio. EUR angefallen, wovon 1 Mio. eingeklagt wurde. Das Handelsgesetzbuch legt in § 348 fest, dass eine zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht gemäß § 343 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Nach Auffassung des BGH lag bei dem krassen Missverhältnis von Zuwiderhandlung und Strafe jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Um nicht den oben genannten Vorschriften direkt zuwiderzuhandeln, setzte der BGH die geforderte Vertragsstrafe nicht auf ein angemessenes Maß, sondern auf ein „gerade noch hinnehmbares“ Maß herab. Dieses belief sich auf 200.000,00 EUR.

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  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19 a, 31 Abs. 1, Abs. 3, 72 Abs. 1, 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass der Firma Getty Images Inc. für die unberechtigte Verwendung der von ihr lizenzierten Fotografien, hier: u.a. amerikanischer und britischer Fotografen, Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren zu zahlen ist. Die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich dabei nach der Gebührenliste von Getty Images Inc. Der zu Grunde zu legende Zeitraum entspricht den von Getty Images Inc. angebotenen Lizenzintervallen; eine anteilige Berechnung der Lizenzgebühren nach der tatsächlichen Nutzungsdauer lehnte das Landgericht ab. Als Besonderheit dieses Falles dürfte gelten, dass

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    Getty Images Inc. die Ansprüche der sechs Fotografen in gewillkürter Prozessstandschaft und nicht als Anspruch aus eigenem Recht geltend machte. Zudem reagierte Getty Images Inc. im Wege einer Widerklage, nachdem der Abgemahnte eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen der erhobenen Ansprüche eingereicht hatte.

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2008, Az. 11 U 28/07
    §§ 97, 100 UrhG, § 7 Abs. 2 TMG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer Vertragsstrafenregelung mit einer Spanne statt, wie vom Kläger gefordert, einem festen Betrag die Obergrenze in der Regel das Doppelte einer fest vereinbarten Vertragsstrafe sein müsse. Vorliegend sei ein Regelsatz von 5.000,00 EUR als Festbetrag angemessen, so dass sich die Vertragsstrafenspanne bis 10.000,00 EUR hätte erstrecken müssen. Das OLG Frankfurt a.M. schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Das Oberlandesgericht hat ferner entschieden, dass derjenige, der im Impressum einer Website aufgeführt wird, für Rechtsverstöße (vorliegend: Urheberrechtsverstöße) haftbar gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte erfolglos geltend gemacht, er habe zwar das Einverständnis gegeben, seinen Namen im Impressum aufzuführen, im Übrigen aber nur die Speicherkapazität für die Internetseite im Rahmen des von ihm betriebenen Serverhostings zur Verfügung gestellt.
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  • veröffentlicht am 26. September 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
    §
    312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB

    Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)

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