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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juni 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2011, Az. 38 O 53/11
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Gartenmöbeln mit der Bezeichnung „White Teak“ und der Erläuterung „Aus besonders leichtem Teakholz mit FSC-Gütesiegel“ irreführend und deshalb zu untersagen ist, wenn tatsächlich kein Teakholz in den Möbeln enthalten sei. Bei Gartenmöbeln sei die Holzart für den Verbraucher wesentlich, da er daraus Rückschlüsse auf z.B. Haltbarkeit oder Witterungsbeständigkeit ziehe und Teakholz als qualitativ hochwertige Holzart bekannt sei. Vorliegend sei jedoch ein Holz der Gattung „Gmelina aborea“ verwendet worden, welches über die Merkmale des Teakholzes nicht verfüge. Dass gemäß den Ausführungen der Beklagten obige Holzart im englischen Sprachraum üblicherweise als „White Teak“ bezeichnet werde, schließe die Irreführungsgefahr in Deutschland nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2011, Az. I-4 U 203/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Möbelstücken, deren äußere Flächen mit einer Kunststoff-Folie überzogen sind, als „Wohnwand Buche oder Kirschbaum Dekor“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Information, dass es sich um eine Nachbildung handele, werde verschwiegen. Die Angabe der Holzarten könne den Eindruck erwecken, dass zumindest auch Holz verwendet werde. Es handele sich bei der Beschreibung der im Prospekt angebotenen Schrankwand mit „Buche Dekor“ oder „Kirschbaum Dekor“ um eine unklare und deshalb aufklärungsbedürftige Werbeangabe. Zum Volltext der Entscheidung:

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