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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 14. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 407 O 217/09
    §§ 3; 5; 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß auch dann angenommen werden kann, wenn der Werbetreibende die verbotene Werbung auf einer anderen Webseite veröffentlicht. Im vorliegenden Fall wurde in der Folge der Beklagten ein Ordnungsgeld von 10.000 EUR auferlegt, nachdem sie die verbotene Werbung – bestimmte Mobilfunkangebote, welche gegen die Preisangabenverordnung verstießen – zwar nicht auf der gleichen Website geschaltet hatte wie ursprünglich, so doch aber auf einer anderen von ihr verwalteten Website. Hierin sah das Landgericht einen kerngleichen Verstoß. Die Höhe des Ordnungsgeldes dürfte auf die Größe des beklagten Unternehmens zurückzuführen sein.

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