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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat über verschiedene Aspekte der Bemessung des Schadensersatzes bei der unberechtigten Nutzung von fremden Lichtbildern im Internet entschieden. Im Einzelnen: 1) Bei einer nicht rein privaten Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes können bei der Bemessung des Lizenzschadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen werden. 2) Des Weiteren sei bei nicht erfolgtem Bildquellennachweis die Lizenzgebühr gemäß dem MFM-Empfehlungen zu verdoppeln. Dies dürfe jedoch nicht mit einem 100%-igem Verletzerzuschlag verwechselt werden, welcher nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei. 3) Auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien zu erstatten. Eine 1,3-fache Gebühr sei angemessen. Es sei dem Kläger auf Grund der Zahl der Rechtsverletzungen nicht zuzumuten, selbst Abmahnungen auszusprechen, er dürfe sich für die Durchsetzung seiner Ansprüches eines Rechtsanwaltes bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:

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