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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 1. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2014, Az. 16 U 238/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine „Richtigstellung“ einer unwahren Tatsachenbehauptung durch einen Sternchenhinweis, der lediglich besagte, dass „aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin“ eine Passage des Berichts entfernt werden musste, die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Äußerungen nicht ausschließt. Es handele sich nicht um eine Richtigstellung im eigentlichen Sinne. Auch eine solche könne eine Unterlassungserklärung nur in engen Grenzen entbehrlich machen. Vorliegend sei durch den Sternchenhinweis jedoch nicht einmal deutlich geworden, welche Behauptungen auf Grund von Unwahrheit zurück genommen würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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