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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 168/08
    §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV

    Das KG hat entschieden, dass die Bewerbung von Lottospielscheinen für die Lotterie „6 aus 49“ mit so bezeichneten „Horoskop-Spielscheinen“ im Verhältnis zu Konkurrenten wettbewerbswidrig ist. Dabei hat das Gericht den Begriff des Wettbewerbers weiter gefasst. Die Beklagte bietet gegen Entgelt die Teilnahme an einer eigenen Lottoausspielung an; die Klägerin bietet Anteile an Gesellschaften („WinFonds“) an, die wiederum an Ausspielungen teilnehmen und den dadurch erzielten Gewinn im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung verteilen. Im Grunde werde aber nach Auffassung des Gerichts die gleiche Leistung angeboten, nämlich der Verkauf von Gewinnchancen an einem Gewinnspiel, bei dem die Kunden ihr eingesetztes Geld verlieren oder durch ihre Teilnahme einen Gewinn erzielen.

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