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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.09.2015, Az. 16 W 47/15
    § 823 BGB, § 1004 BGB; § 10 TMG

    Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts (hier) bestätigt, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host-Provider gleichzusetzen ist. Der Registrar sei eher mit einem Zugangsprovider (Access-Provider) vergleichbar als mit dem Host-Provider. Um den Registrar im Wege der Störerhaftung in Anspruch zu nehmen, müsse er die Möglichkeit haben, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen zu unterbinden. Unzumutbar seien z.B. Sperrmaßnahmen, durch welche in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen legitimen Inhalten behindert werde. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 24. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 28 O 11/15
    § 1004 BGB, § 823 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Registrar einer Domain ebenso wie ein Host-Provider für auf der Domain veröffentlichte rechtsverletzende Beiträge als Störer haftet. Somit habe der Registrar nach Kenntniserlangung einer möglichen Verletzung diese zu prüfen und ggf. zu löschen. Das LG Frankfurt a.M. hat demgegenüber eine Haftung des bloßen Registrars verneint (hier) und war der Auffassung, dass eine Gleichsetzung mit einem Host-Provider gerade nicht angezeigt sei. Zum Volltext der Entscheidung des LG Köln hier.

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2015

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.08.2015, Az. 2-03 O 306/15
    § 10 TMG; § 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host Provider gleichzusetzen ist. Die Rolle des Registrars einer Domain und des Host Providers für die unter eine Domain erreichbaren Daten fielen häufig auseinander, und vorliegend sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Registrar gleichzeitig als Host Provider fungiere. Somit könnten gegen ihn keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Auch bestünden keine Prüfpflichten des Registrars. Die Rechtsprechung für Host Provider sei nicht entsprechend anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 16. September 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2015, Az. 16 W 29/15
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich der Betreiber einer Bewertungsplattform nach Benachrichtigung über persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte rechtmäßig verhält, wenn er den betreffenden Inhalt löscht, aber keine weiteren Maßnahmen trifft oder Erklärungen abgibt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber den Inhalt gelöscht und mitgeteilt, dass er den Sachverhalt innerhalb von 2-3 Wochen prüfen werde. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Betreiber nicht ab. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013, Az. 4 U 78/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Betreiber der Online-Enzyklopädie Wikipedia wie ein Host-Provider als Störer für rechtsverletzende Beiträge erst haftet, wenn er davon Kenntnis erlangt. Eine Pflicht zur Vorabkontrolle der von den Nutzern selbst verfassten Beiträge bestehe nicht. Die fremden Beiträge würden sich nicht zu eigen gemacht. Nach Kenntnis sei ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des weiteren Verbreitens der rechtswidrigen Behauptungen gegeben. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass eine Vergleichbarkeit mit Online-Archiven, für welche eine Haftungsprivilegierung hinsichtlich archivierter Altmeldungen bestehe, vorliegend nicht gegeben sei, da die Artikel der Online-Enzyklopädie stets aktuell gehalten würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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