IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-22 U 130/14
    § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 241 Abs. 1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webhoster für die Sicherung der von ihm betreuten Daten sorgen muss. Komme es zu Datenverlusten auf Grund fehlender Back-ups bzw. Sicherungskopien, müsse der Webhoster für den Schaden haften und Schadensersatz leisten. Für eine nicht wiederherstellbare Webseite seien allerdings vom Neuerstellungspreis Kosten für die bereits erfolgte Nutzung abzuziehen (Abzug „Neu für Alt“). Das OLG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. März 2015

    OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 28/13
    § 649 S. 1 BGB

    Das OLG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Internet-Hosting-Provider nicht verpflichtet ist, seinen Kunden darüber zu informieren, dass das Hosting in Bulgarien erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 12. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 4 Ws 71/14141 AR 363/14
    § 10 S. 1 Nr. 1 TMG, § 27 StGB, § 130 StGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Hosting-Provider, der keine positive Kenntnis von Straftaten seiner Kunden auf den von ihm zur Verfügung gestellten Servern hat, nicht der Beihilfe zu einer Straftat belangt werden kann. Vielmehr profitiert der Provider auch im Strafrecht von der Privilegierung des § 10 S. 1 Nr. 1 TMG. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. August 2014

    LG Duisburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 22 O 102/12
    § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 241 Abs. 1 BGB

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass ein Webhoster, der auf Grund eines Hostingvertrages eine Webseite betreut, auf Grund vertraglicher Nebenpflicht für die Sicherung der von ihm betreuten Daten sorgen muss. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei dafür nicht erforderlich, da der Hoster mit Abschluss des Vertrages hinsichtlich des Schuldgegenstandes eine Erhaltungs- und Obhutspflicht habe. Komme es zu Datenverlusten auf Grund fehlender Back-ups / Sicherungskopien, müsse der Webhoster für den Schaden haften. Für eine nicht wiederherstellbare Webseite seien allerdings vom Neuerstellungspreis Kosten für die bereits erfolgte Nutzung (hier: 8 Jahre) abzuziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009, Az. 32 C 5799/09
    §§ 535 Abs. 2; 631 BGB

    Das AG Düsseldorf hatte die Rechtsnatur eines „Internet-System-Vertrags“ zu beurteilen (vgl. hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Die Leistungsschuldnerin war verpflichtet, eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und „Vor Ort Beratung“ durchzuführen. Ferner schuldete sie nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Der Schwerpunkt des Vertrages lag in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf den vorliegenden Vertrag sei daher, so das Amtsgericht, Werkvertragsrecht anzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az. I-20 U 166/09
    §§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Der Hosting-Dienst rapidshare.de bzw. rapidshare.com ist vielen Rechteinhabern ein Dorn im Auge. Nutzer können auf den Servern des Dienstes Dateien hinterlegen und diese Inhalte Dritten mittels eines Links zur Verfügung stellen. Neben rechtmäßig handelnden Nutzern, die dort die Fotosammlung der letzten 10 Jahre abspeicherten oder solchen, die umfangreiche Unternehmensdaten für Kunden vorhielten, luden auch Filesharer illegales Material (z.B. Kinofilme) hoch und machten den entsprechenden Link der Netzgemeinde bekannt. Der technische Clou: Für Unbeteiligte ist ohne Kenntnis des direkten Download-Links ein Download nahezu unmöglich. Dem Dienst fehlen entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten. Die Nutzungsberechtigten sind gegen das Hosting ihrer Werke Sturm gelaufen: Erste Scharmützel vor dem LG Hamburg gingen zu Gunsten der Rechteinhaber aus (Urteil vom 09.03.2007, Az. 308 O 19/07; Urteil vom 09.05.2008, Az. 308 O 708/07, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08). Die Rapidshare-Betreiber wurden zur Unterlassung verpflichtet. Diese Rechtsfindung wurde im Ergebnis durch das OLG Hamburg bestätigt (Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07; Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08). Zwischenzeitlich wurde sogar vom LG Hamburg ein mildes Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR gegen die Betreiber des Rapidshare-Dienstes verhängt (Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09). Das OLG Köln sah die Rechtslage geringfügig anders und nahm zumindest eine eingeschränkte Prüfpflicht der Hosting-Dienstleister an (OLG Köln, Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07; Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 86/07). Die Hosting-Betreiber hätten zwar nicht alle Links, so doch aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Einen kompromissloseren Weg geht nun das OLG Düsseldorf mit einer aktuellen Entscheidung: Danach haften die Hosting-Betreiber überhaupt nicht. Der Senat betrachtete im Gegensatz zum OLG Hamburg das Geschäftsmodell von Rapidshare keineswegs für „schutzunwürdig“. Eine Überprüfung der Links auf Urheberrechtsverstöße sei unzumutbar, zumal viele sprechende Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen und irreversibel verschlüsselt seien. Das OLG Hamburg hat auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, das OLG Köln ebenfalls; dem OLG Düsseldorf war dies verwehrt, da gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gemäß 542 Abs. 2 ZPO eine Revision nicht stattfindet. Zum Volltext der in der Argumentation im Einzelnen äußerst lesenswerten Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. April 2010

    OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 100/07
    §§
    19a; 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Rapidshare-Betreiber als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Nutzung seines Hosting-Dienstes entstehen. Der Betreiber habe eine Prüfungsmöglichkeit in Form einer manuellen Kontrolle einschlägiger Link-Sammlungen durch hiermit betraute Mitarbeiter. Solche Link-Sammlungen zeichneten sich dadurch aus, dass eine Aufbereitung der dort erfassten Download-Links durch bestimmte Ordnungs- oder Suchfunktionen stattfinde, so dass hierüber mehr oder weniger gezielt nach Dateien eines bestimmten Inhalts gesucht werden könne. Auf diese Weise sei es im vorliegenden Fall der Antragstellerin mit Hilfe der Link-Resource www.s.org möglich gewesen, am 09.01.2007 vierzehn geschützte Musikwerke ihres Repertoires als Inhalt von Dateien auf dem Server des Antragsgegners zu ermitteln. Dem Betreiber sei es im Rahmen der von ihm geschuldeten Vorsorge zuzumuten, von dieser naheliegenden Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die in der Abmahnung der Antragstellerin genannten Werke ebenfalls Gebrauch zu machen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09
    §§ 611; 631 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein „Internet-System-Vertrag“, bei welchem der Auftragnehmer diverse Dienstleistungen rund um die Erstellung und das Hosting einer Website schuldet,  rechtlich als Werkvertrag (§ 631 BGB) einzustufen ist, nicht als Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der zu beurteilende „Internet-System-Vertrag“ weise in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen Vertragstypen auf, sei indes keinem  Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag darstelle. Konkret schuldete der Auftragnehmer die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain („Domainservice“), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung“), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting“ der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline.
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