Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Dresden: Zur Unterlassung von rechtsverletzenden Äußerungen in Mikroblogsveröffentlicht am 16. April 2015
OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass der Hostprovider eines Mikrobloggingdienstes im Rahmen der Störerhaftung zur Unterlassung der Verbreitung rechtsverletzender Äußerungen verpflichtet werden kann. Der Betreiber sei ebenfalls verpflichtet, zukünftige Verletzungen zu verhindern, allerdings nur insoweit, als dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Dem anonymen Nutzer sei seitens des Hostproviders die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Pressemitteilung vom 07.04.2015:
- BGH: Neue Haftungsregeln für Hostprovider, welche die anonyme Führung von Blogs ermöglichen / Googleveröffentlicht am 26. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10
§ 823 BGB, § 1004 BGBDer BGH hat die Verantwortlichkeit von sog. Hostproviders für rechtswidrige Blogeinträge neu definiert. Es ging in diesem Fall darum, dass die Beklagte „mit Sitz in Kalifornien“ technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung stellte. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungierte die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandete. Da der Kläger des Dritten allerdings nicht ohne Weiteres habhaft wurde, trat er an den Hostprovider heran. Dieser ist auch, nach Auffassung des BGH, unter bestimmten Umständen für die Entfernung des Eintrags verantwortlich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (aus der Pressemitteilung 169/11 des BGH vom 25.10.2011): (mehr …)